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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 06.12.2021 – 2 BvR 1110/21

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an die Tschechische Republik
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211206.2bvr111021
Normenkette
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, Art 47 Abs 2 EUGrdRCh, § 32 IRG

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 die Übergabe der Beschwerdeführerin an die tschechischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

II.

Randnummer 2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 28. Juni 2021 verwiesen.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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