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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.12.2019 – 2 BvQ 96/19

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels hinreichend substantiierter Begründung
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191205.2bvq009619
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 AufenthG 2004, §§ 49ff FamFG, § 49 FamFG, § 58 Abs 1 FamFG, § 415 FamFG, § 427 Abs 1 S 1 FamFG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Dem Antragsteller steht noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landgericht Frankfurt am Main offen. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert begründet. Für eine Folgenabwägung wäre daher kein Raum.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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