Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.10.2022 – 2 BvQ 89/22
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221020.2bvq008922
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig, da es offensichtlich an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und insbesondere an einer substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten der Hauptsache fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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