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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12.07.2022 – 2 BvQ 62/22

Erfolgloser Eilantrag bzgl staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220712.2bvq006222
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller bezeichnet bereits keinen konkreten, der Staatsanwaltschaft Berlin eindeutig zurechenbaren Hoheitsakt, der Gegenstand einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sein könnte. Ist eine anzugreifende Ermittlungsmaßnahme nicht hinreichend dargelegt, so erweist sich auch die Rüge, die Staatsanwaltschaft Berlin habe in verfassungswidriger Weise die Erteilung von darauf bezogenen Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht verweigert, als unsubstantiiert.

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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