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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.05.2022 – 2 BvQ 45/22

Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins - mangelnde Darlegung zur Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220525.2bvq004522
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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