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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.03.2025 – 2 BvQ 17/25

Erfolglose Eilanträge im Kontext der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250319.2bvq001725
Normenkette
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht statthaft. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 63, 73 <76>;134, 135 <137 f. Rn. 4 f.>;BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 12; Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 14 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz).

Randnummer 2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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