Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 19.02.2025 – 2 BvQ 10/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250219.2bvq001025
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG, § 18 Abs 2 BWahlG, § 49 BWahlG, § 49 BWO
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil ein in der Hauptsache zu stellender Antrag von vornherein unzulässig wäre.
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können im Vorfeld der Wahl nach § 49 Bundeswahlgesetz nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 8 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz; stRspr). Ein solcher Rechtsbehelf ist für das Begehren der Antragstellerin, sich trotz unterbliebener Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag beteiligen zu können, nicht ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 49 BWO
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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