Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.12.2025 – 2 BvL 23/23
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:lk20251217.2bvl002323
- Normenkette
- Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 81a BVerfGG
Tenor
Das Verfahren hat sich erledigt.
Gründe
Mit Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 5/18 u.a. hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Nr. 11 BVerfGG). Von der Unvereinbarkeitserklärung sind die im Rubrum bezeichneten und zum Gegenstand der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gemachten besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin, soweit sie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 die Besoldungsgruppe A 4 und vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 die Besoldungsgruppe A 5 betreffen, umfasst. Zugleich wurde dem Gesetzgeber des Landes Berlin aufgegeben, bis zum 31. März 2027 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Damit hat sich die Richtervorlage erledigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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