Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.06.2018 – 2 BvL 10/16
Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:ls20180625.2bvl001016
- Normenkette
- § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.
Zitierte Vorschriften
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