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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 18.04.2012 – 2 BvE 2/09

Ausschluss eines Bundesverfassungsrichters von der Mitwirkung an der Entscheidung im Organstreitverfahren - Tätigkeit in selber Sache (§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG) aufgrund Mitgliedschaft in 13. und 14. Bundesversammlung, die im vorliegenden Verfahren Antragsgegnerinnen sind
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:es20120418.2bve000209
Normenkette
Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG, §§ 63ff BVerfGG, § 13 Nr. 5 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 63 BVerfGG, BPräsWahlG

Tenor

Der Richter Müller ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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