Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 16.09.2026 – 2 BvC 7/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260916.2bvc000726
- Normenkette
- § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 20. Juni 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt.
Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung im Wege der vom Beschwerdeführer begehrten Beiziehung der Akten. Ist die Wahlprüfungsbeschwerde nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet (vgl. BVerfGE 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025 - 2 BvC 10/25 -, Rn. 3).
Im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
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