Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 05.08.2020 – 2 BvC 60/19
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200805.2bvc006019
- Normenkette
- § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO).
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 17. Juni 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 26 EuWG
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