Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 30.07.2026 – 2 BvC 13/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260730.2bvc001326
- Normenkette
- § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 5. Mai 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Erwiderung der Beschwerdeführer auf das Berichterstatterschreiben führt zu keiner anderen Beurteilung.
Soweit die Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 20. Mai 2026 beantragen, den Bundestag zum Erlass eines Ausführungsgesetzes zur Durchführung bundesweiter Volksabstimmungen und Bürgerentscheide zu verpflichten, bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde auch insoweit der Erfolg versagt. Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren können gegenüber dem Einspruchsverfahren neue Rügen nicht vorgebracht werden (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Aufl. 2025, § 49 Rn. 37).
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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