Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 26.11.2025 – 2 BvC 12/20
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20251126.2bvc001220
- Normenkette
- Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.
Gründe
Der Senat sieht keinen Anlass zur Prüfung seiner ordnungsgemäßen Besetzung, weil diese im Einklang mit den zu den jeweiligen Besetzungszeitpunkten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Vorgaben des Grundgesetzes steht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu deren vermeintlicher Unvereinbarkeit mit "europäischem Recht" ist zur Begründung eines Besetzungsmangels von vornherein ungeeignet.
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Oktober 2024 genannten Gründen erledigt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 26 EuWG
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