Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 20.09.2023 – 2 BvC 1/23
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc000123
- Normenkette
- § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).
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