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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2020 – 1 BvR 714/20

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch Vermieter im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie - Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.1bvr071420
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 240 § 2 BGBEG vom 27.03.2020, Art 240 § 4 Abs 1 Nr 2 BGBEG vom 27.03.2020, Art 240 § 4 Abs 2 BGBEG vom 27.03.2020, Art 5 Z/Ins/StVfRCOVFoAbG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden hat, gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch Vermieter im Rahmen von Neuregelungen, mit denen der Gesetzgeber auf die COVID-19-Pandemie reagiert hat.

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er von den angegriffenen Regelungen aktuell und nicht nur potenziell betroffen (vgl. BVerfGE 1, 92 <102>) und klar abzusehen ist, dass und wie sich Art. 240 § 2 EGBGB im vorliegenden Fall auswirkt (vgl. BVerfGE 146, 71 <110 Rn. 117>). Zudem fehlt die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des Gesetzentwurfs und dem Sinn und Zweck der angegriffenen Regelungen auch im Hinblick auf die Belange der Mieterinnen und Mieter.

Randnummer 3

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich auch der Antrag auf Eilrechtsschutz.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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