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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2015 – 1 BvR 629/13

Nichtannahmebeschluss: Verwarnung wegen Durchführung einer unangemeldeten Versammlung im Ergebnis nicht zu beanstanden - hier: Anmeldung bei unzuständiger Behörde und Fehlen von Anhaltspunkten für Weiterleitung an zuständige Behörde
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150414.1bvr062913
Normenkette
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 59 StGB, § 14 Abs 1 VersammlG, § 26 Nr 2 VersammlG

Gründe

Randnummer 1

Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Das Landgericht stützt die Verwarnung des Beschwerdeführers nicht schon für sich tragend darauf, dass dieser die von ihm veranstaltete Versammlung bei der unzuständigen Behörde angezeigt hat. Vielmehr stellt es maßgeblich auch darauf ab, dass keine hinreichenden Umstände ersichtlich seien, auf die der Beschwerdeführer die Annahme hätte stützen können, die Anmeldung werde an die zuständige Versammlungsbehörde weitergeleitet. Diese Würdigung ist vertretbar.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 VersammlG, § 26 VersammlG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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