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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2012 – 1 BvR 2761/11

Nichtannahmebeschluss: Voraussetzung des § 2077 Abs 1 S 1 BGB für Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten Ehegatten mit Art 6 Abs 1 GG vereinbar
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120112.1bvr276111
Normenkette
Art 6 Abs 1 GG, § 1566 Abs 1 BGB, § 2077 Abs 1 S 1 BGB

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.

Randnummer 2

Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitige Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr an ihr festhalten wollen.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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