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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 21.04.2018 – 1 BvR 2684/17

Versagung der Auslagenerstattung nach Rücknahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180421.1bvr268417
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist Verfahrensgegenstand nur noch die Entscheidung über ihren Antrag auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Der Maßstab für die Anordnung der Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Danach ist über die Erstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden und eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>).

Randnummer 3

Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Anordnung der Auslagenerstattung vorliegend aus. Die Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllte. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechts-gleicher Rechte hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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