Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015 – 1 BvR 2408/15
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151216.1bvr240815
- Normenkette
- GG, § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6, § 236b SGB 6
Gründe
Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b SGB VI wie auch nach § 38 SGB VI erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b SGB VI gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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