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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015 – 1 BvR 2408/15

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausgestaltung des Rentenanspruchs besonders langjährig Versicherter (§ 236b SGB VI <juris: SGB 6>) bei Ausschluss des Rentenwechsels durch das Verbot des Altersrentenwechsels gem § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151216.1bvr240815
Normenkette
GG, § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6, § 236b SGB 6

Gründe

Randnummer 1

Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b SGB VI wie auch nach § 38 SGB VI erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b SGB VI gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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