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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2010 – 1 BvR 2298/10

Nichtannahmebeschluss: Versammlungsverbot
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Normenkette
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 6 PolG NW 2003, § 15 VersammlG

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 VersammlG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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