Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.11.2013 – 1 BvR 1623/11
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131104.1bvr162311
- Normenkette
- § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 18. Juli 2013 ist zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € ist angesichts der objektiven Bedeutung, die einem solchen stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.
Die Bedeutung des selbständigen Beweisverfahrens für das anschließende Klageverfahren sowie die mehrfache Verweigerung der Rubrumsberichtigung durch das Landgericht rechtfertigt hier die vorgenommene Festsetzung.
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