Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.05.2020 – 1 BvQ 53/20
Ablehnung eines Eilantrags bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Verordnungen der Länder
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200527.1bvq005320
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Randnummer 1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des pauschalen Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Randnummer 2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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