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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.06.2016 – 1 BvQ 21/16

Ablehnung des Erlasses einer eA mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs 1 BVerfGG - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gem § 34 Abs 2 BVerfGG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160628.1bvq002116
Normenkette
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht dargelegt sind.

Randnummer 2

Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von einsichtigen Personen als völlig aussichtslos angesehen wird. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte Einzelner durchzusetzen, durch offensichtlich aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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