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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 26.10.2010 – 24 W (pat) 51/09

Markenbeschwerdeverfahren - "Arisil/RISIL" – unmittelbare schriftbildliche Verwechslungsgefahr -
Spruchkörper
24. Senat
Normenkette
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 307 82 030

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber in der Sitzung vom 26. Oktober 2010

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2009 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke 632 572 zurückgewiesen worden ist.

Die Marke 307 82 030 wird wegen dieses Widerspruchs gelöscht.

2. Die Beschwerde ist derzeit gegenstandslos, soweit sie die Widersprüche aus den Marken 193 557 und 918 543 betrifft.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die am 17. Dezember 2007 angemeldete Wortmarke

Randnummer 2

Arisil

Randnummer 3

ist am 1. April 2008 unter der Nr. 307 82 030 für die Waren

Randnummer 4

„03: Wasch- und Bleichmittel“

Randnummer 5

in das Markenregister eingetragen worden.

Randnummer 6

Die Veröffentlichung erfolgte am 2. Mai 2008.

Randnummer 7

Widerspruch erhoben wurde aus drei prioritätsälteren Marken jeweils derselben Widersprechenden, nämlich

Randnummer 8

1. aus der Marke 193 557 (Anmeldetag 22. Dezember 1913, eingetragen am 11. Mai 1914)

Randnummer 9

Sil

Randnummer 10

(in besonderer Schriftgestalt)

Randnummer 11

registriert u. a. für die Waren

Randnummer 12

„Wasch- und Bleichmittel, Fleckenentfernungsmittel“,

Randnummer 13

2. aus der Marke 632 572 (Anmeldetag 27. Januar 1951, eingetragen am 14. Januar 1953)

Randnummer 14

RISIL

Randnummer 15

registriert u. a. für die Waren

Randnummer 16

„Putzmittel (ausgenommen für Leder), Reinigungsmittel für Maschinen, chemische Produkte zum Reinigen von Metall, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoffen und Textilien“,

Randnummer 17

3. aus der Marke 918 543 (Anmeldetag 18. September 1972, eingetragen am 15. Mai 1974)

Randnummer 18

RASIL

Randnummer 19

welche u. a. für die Waren

Randnummer 20

„Putzmittel“

Randnummer 21

Schutz genießt.

Randnummer 22

Die Widersprüche sind auf die vorgenannten Waren gestützt und richten sich gegen sämtliche Waren der jüngeren Marke.

Randnummer 23

Mit einem beim Deutschen Patent- und Markenamt am 23. September 2008 eingegangenen Schreiben hat die Markeninhaberin Zweifel geäußert, dass die Marke „Rasil“ in Gebrauch sei. Die Widersprechende hat diese Erklärung als Nichtbenutzungseinrede verstanden und zur Glaubhaftmachung einer (rechtserhaltenden) Benutzung der Marke 918 543 Unterlagen eingereicht, u. a. die Kopie der eidesstattlichen Versicherung eines Angestellten vom 4. Dezember 2008.

Randnummer 24

Seitens der Markenstelle für Klasse 3 sind die Widersprüche mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 30. Juni 2009 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden.

Randnummer 25

Die jeweiligen Waren seien teils identisch, teils lägen sie in einem engen Bereich der Ähnlichkeit. Es handele sich um niedrigpreisige Waren des alltäglichen Bedarfs, welche die angesprochenen breiten Verkehrskreise ohne besondere Sorgfalt erwürben. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei durchschnittlich. Gleichwohl werde der zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr erforderliche Abstand zwischen den Widerspruchsmarken und der angegriffenen Marke noch eingehalten. Dies gelte auch für die Marken „Arisil“ und „RISIL“, weil der - einzige - Unterschied am stärker beachteten Wortanfang liege, was klangliche und schriftbildliche Verwechslungen ausschließe.

Randnummer 26

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

Randnummer 27

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2009 aufzuheben.

Randnummer 28

Sie bezieht sich auf ihren Vortrag im patentamtlichen Verfahren. Ergänzend vertritt sie die Ansicht, dass neben einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe, weil „SIL“ als dem Verkehr bekanntes Stammzeichen wirke.

Randnummer 29

Eine Stellungnahme der Markeninhaberin ist im Beschwerdeverfahren nicht zur Gerichtsakte gelangt.

Randnummer 30

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 31

1. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 MarkenG).

Randnummer 32

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 632 572 richtet. Denn die sich insoweit gegenüberstehenden Marken „Arisil“ und „RISIL“ unterliegen der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Randnummer 33

Ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und der bei der Auswahl zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Nr. 2 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren siehe auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).

Randnummer 34

Die jeweils beanspruchten Waren, einerseits „Wasch- und Bleichmittel“, andererseits „Putzmittel (ausgenommen für Leder), chemische Produkte zum Reinigen von ... Textilien“ weisen eine beträchtliche Ähnlichkeit auf (die fast schon an Identität heranreichen kann; vgl. auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Aufl., S. 250, 338).

Randnummer 35

Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke „RISIL“ ist mangels sonstiger Anhaltspunkte, die auf eine Steigerung oder eine Schwächung hindeuten könnten, durchschnittlich.

Randnummer 36

Die Vergleichszeichen unterscheiden sich nur durch den Anfangsbuchstaben „A“ der jüngeren Marke, stimmen aber in den folgenden fünf Buchstaben völlig überein. Mithin ist von hoher Zeichenähnlichkeit auszugehen.

Randnummer 37

Es gilt das in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelte Verbraucherleitbild des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittskonsumenten (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 173 m. w. Nachw.). Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr - bei der die eine Marke für die andere gehalten wird, der Unterschied also unbemerkt bleibt - mag zwar in phonetischer Hinsicht noch auszuschließen sein (wobei diese Beurteilung zumindest unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen bereits fraglich erscheint), schriftbildlich kommen sich die Vergleichsmarken aber in einer Verwechslungsgefahr begründenden Weise nahe; es ist nämlich insoweit nicht nur auf den nicht immer möglichen unmittelbaren Vergleich der Marken (im Supermarkt usw.) abzustellen, sondern auch auf das gerade bei geringwertigen Waren oftmals undeutliche Erinnerungsbild, bei dem ein einzelner (zusätzlicher) Buchstabe leicht in Vergessenheit geraten kann.

Randnummer 38

Eines Eingehens auf die von der Widersprechenden aufgeworfene Frage, ob die Gefahr einer Verwechslung der Marken infolge gedanklichen In-Verbindung-Bringens (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, Altern. 2 MarkenG) besteht, bedarf es daher nicht.

Randnummer 39

Die Marke „Arisil“ ist somit wegen des Widerspruchs aus der Marke „RISIL“ zu löschen.

Randnummer 40

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Widersprüche aus den weiteren Marken „Sil“ und „RASIL“ richtet, ist sie derzeit (d. h. vorbehaltlich einer erfolgreichen - fristgebundenen - Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG) gegenstandslos.

Randnummer 41

4. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

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