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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 25.11.2014 – 21 W (pat) 12/11

Patentbeschwerdeverfahren – „Wägesystem und Probenwechsler mit Wägesystem“ – zur Patentfähigkeit – Nichterscheinen der Anmelderin zur mündlichen Verhandlung - Nichtvorliegen einer an den Wortlaut der geltenden Ansprüche angepassten Bezeichnung und Beschreibung mit Angabe des relevanten Standes der Technik
Spruchkörper
21. Senat
Normenkette
§ 34 Abs 7 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 000 805.4-53

…

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I

Randnummer 1

Die am 5. Januar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Wägesystem und Probenwechsler mit Wägesystem“ ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für G 01 G vom 20. Januar 2011 zurückgewiesen worden.

Randnummer 2

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften

Randnummer 3

D1: US 4 913 198

Randnummer 4

D2: DE 693 07 019 T2

Randnummer 5

D3: DE 40 23 483 A1 und

Randnummer 6

D4: DE 102 01 008 A1

Randnummer 7

entgegengehalten worden.

Randnummer 8

Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag II nicht neu im Vergleich mit dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1 sei und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen I und III durch die Druckschriften D1 und D3 nahegelegt sei.

Randnummer 9

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Randnummer 10

Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung zuletzt mit den mit Eingabe vom 13. November 2014, eingegangen beim Bundespatentgericht am 14. November 2014, eingereichten Patentansprüchen 1 bis 20 gemäß Hauptantrag,

Randnummer 11

Patentansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag I,

Randnummer 12

Patentansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag II,

Randnummer 13

Patentansprüchen 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag III,

Randnummer 14

Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag IV,

Randnummer 15

Patentansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag V,

Randnummer 16

Patentansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag VI und

Randnummer 17

Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag VII weiter.

Randnummer 18

Eine an die geltenden Patentansprüche angepasste Beschreibungseinleitung und Bezeichnung hat die Anmelderin nicht eingereicht.

Randnummer 19

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag IV lautet:

Randnummer 20

M1 Probenwechslersystem zur Bearbeitung oder Behandlung und anschließenden Analyse von mehreren Proben,

Randnummer 21

M2 aufweisend ein Wägesystem, wobei das Wägesystem folgendes umfasst:

Randnummer 22

M3 ein Magazin (4) zur Aufnahme mehrerer Probenbehälter (2),

Randnummer 23

M4 wenigstens eine Wiegeeinrichtung (3), die selektiv durch eine Relativbewegung bezüglich des Magazins (4) mit wenigstens einem der Probenbehälter (2) in Kontakt gebracht werden kann, so dass das Gewicht des wenigstens einen Probenbehälters (2) - und zwar je nachdem, ob sich Probenmaterial (10) darin befindet oder nicht, mit oder ohne dem Gewicht des Probenmaterials (10) – durch die Wiegeeinrichtung (3) erfasst wird, und

Randnummer 24

M5 ein Transportsystem (8, 6, 7) zur Zuführung von Material (16) in den wenigstens einen Probenbehälter (2) und/oder Entnahme von Material (10) aus dem wenigstens einen Probenbehälter (2).

Randnummer 25

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I und V lautet:

Randnummer 26

M1 Probenwechslersystem zur Bearbeitung oder Behandlung und anschließenden Analyse von mehreren Proben,

Randnummer 27

M2 aufweisend ein Wägesystem, wobei das Wägesystem folgendes umfasst:

Randnummer 28

M3 ein Magazin (4) zur Aufnahme mehrerer Probenbehälter (2),

Randnummer 29

M4 wenigstens eine Wiegeeinrichtung (3), die selektiv durch eine Relativbewegung bezüglich des Magazins (4) mit wenigstens einem der Probenbehälter (2) in Kontakt gebracht werden kann, so dass das Gewicht des wenigstens einen Probenbehälters (2) - und zwar je nachdem, ob sich Probenmaterial (10) darin befindet oder nicht, mit oder ohne dem Gewicht des Probenmaterials (10) – durch die Wiegeeinrichtung (3) erfasst wird, und

Randnummer 30

M5 ein Transportsystem (8, 6, 7) zur Zuführung von Material (16) in den wenigstens einen Probenbehälter (2) und/oder Entnahme von Material (10) aus dem wenigstens einen Probenbehälter (2),

Randnummer 31

M7 eine weitere externe Wiegeeinrichtung zur separaten Erfassung des Gewichts des zugeführten (16) und/oder entnommenen Materials (10), und

Randnummer 32

M8 ein Datensystem (40) zur Speicherung von durch die Wiegeeinrichtungen (3, 9) erfassten Gewichtsdaten.

Randnummer 33

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II und VI lautet:

Randnummer 34

M1 Probenwechslersystem zur Bearbeitung oder Behandlung und anschließenden Analyse von mehreren Proben,

Randnummer 35

M2 aufweisend ein Wägesystem, wobei das Wägesystem folgendes umfasst:

Randnummer 36

M3 ein Magazin (4) zur Aufnahme mehrerer Probenbehälter (2),

Randnummer 37

M4 wenigstens eine Wiegeeinrichtung (3), die selektiv durch eine Relativbewegung bezüglich des Magazins (4) mit wenigstens einem der Probenbehälter (2) in Kontakt gebracht werden kann, so dass das Gewicht des wenigstens einen Probenbehälters (2) - und zwar je nachdem, ob sich Probenmaterial (10) darin befindet oder nicht, mit oder ohne dem Gewicht des Probenmaterials (10) – durch die Wiegeeinrichtung (3) erfasst wird,

Randnummer 38

M5a ein mit einem Vorratsbehälter (15) verbundenes Transportsystem (8, 6, 7) zur Zuführung von Material (16) aus dem Vorratsbehälter (15) in den wenigstens einen Probenbehälter (2) und/oder Entnahme von Material (10) aus dem wenigstens einen Probenbehälter (2) in den Vorratsbehälter (15),

Randnummer 39

M7a eine weitere dem Vorratsbehälter zugeordnete Wiegeeinrichtung zur separaten Erfassung des Gewichts des zugeführten (16) und/oder entnommenen Materials (10), und

Randnummer 40

M8 ein Datensystem (40) zur Speicherung von durch die Wiegeeinrichtungen (3, 9) erfassten Gewichtsdaten.

Randnummer 41

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III und VII lautet:

Randnummer 42

M1 Probenwechslersystem zur Bearbeitung oder Behandlung und anschließenden Analyse von mehreren Proben,

Randnummer 43

M2 aufweisend ein Wägesystem, wobei das Wägesystem folgendes umfasst:

Randnummer 44

M3 ein Magazin (4) zur Aufnahme mehrerer Probenbehälter (2),

Randnummer 45

M4 wenigstens eine Wiegeeinrichtung (3), die selektiv durch eine Relativbewegung bezüglich des Magazins (4) mit wenigstens einem der Probenbehälter (2) in Kontakt gebracht werden kann, so dass das Gewicht des wenigstens einen Probenbehälters (2) - und zwar je nachdem, ob sich Probenmaterial (10) darin befindet oder nicht, mit oder ohne dem Gewicht des Probenmaterials (10) – durch die Wiegeeinrichtung (3) erfasst wird, und

Randnummer 46

M6 eine Temperaturmessvorrichtung zur Erfassung der Temperatur des Probenbehälters (2) und/oder der Temperatur des gegebenenfalls in dem Probenbehälter befindlichen Probenmaterials (10).

Randnummer 47

Zusätzlich haben alle Anträge noch eine Vorrichtung zum Behandeln von Probenmaterial zum Inhalt, die in entsprechenden Nebenansprüchen beansprucht ist.

Randnummer 48

Der Hauptantrag und die Hilfsanträge I bis III beinhalten außerdem noch nebengeordnete Patentansprüche, die auf ein Verfahren zur Bearbeitung oder Behandlung und anschließenden Analyse von mehreren Proben gerichtet sind.

Randnummer 49

Zum genauen Wortlaut dieser geltenden Nebenansprüche und der geltenden Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Randnummer 50

Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 13. November 2014 sinngemäß beantragt,

Randnummer 51

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 G vom 20. Januar 2011 aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der mit Eingabe vom 13. November 2014 eingereichten Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hauptantrag,

Randnummer 52

hilfsweise mit den mit Eingabe vom 13. November 2014 eingereichten Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen I bis VII

Randnummer 53

zu erteilen,

Randnummer 54

falls der Senat einer Zulassung dieser Anträge nicht zustimmt, eine Patenterteilung mit den bisher im Verfahren befindlichen Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III vom 3. November 2008.

Randnummer 55

Darüber hinaus regt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.

Randnummer 56

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Randnummer 57

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2, PatG). Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Randnummer 58

Der Senat lässt die zuletzt mit Eingabe vom 13. November 2014, eingegangen beim Bundespatentgericht am 14. November 2014, eingereichten Anträge in Form des neu eingereichten Hauptantrags und der neu eingereichten Hilfsanträge I bis VII zu.

Randnummer 59

Der Vertreter der Anmelderin ist, wie im Schriftsatz vom 13. November 2014 schriftlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Randnummer 60

Es gab somit keine Möglichkeit, die Beschreibung und die Bezeichnung an die geltenden Ansprüche anzupassen und den relevanten Stand der Technik in die Beschreibungseinleitung aufzunehmen, was Aufgabe der Anmelderin ist und für eine Patenterteilung gefordert ist (vgl. Schulte Patentgesetz, 9. Auflage, § 34 Abs. 7, Rdn. 212 – 214, 216 - 218).

Randnummer 61

Die Zulässigkeit und die Patentfähigkeit der geltenden Patentansprüche gemäß dem geltenden Hauptantrag und den geltenden Hilfsanträgen I bis VII, bezüglich derer der Senat Bedenken hat, kann dahinstehen, da ohnehin keine an den Wortlaut der geltenden Ansprüche angepasste Bezeichnung und Beschreibung mit Angabe des relevanten Standes der Technik vorliegt, ohne die eine Patenterteilung nicht möglich ist.

Randnummer 62

Als Bezeichnung ist, wie ursprünglich angegeben, „Wägesystem und Probenwechsler mit Wägesystem“ unverändert genannt.

Randnummer 63

Ein Wägesystem ist jedoch in den geltenden Patentansprüchen gemäß den geltenden Haupt- und Hilfsanträgen I bis VII nicht mehr beansprucht.

Randnummer 64

Weiterhin haben der geltende Hauptantrag und die geltenden Hilfsanträge I bis VII jeweils einen Nebenanspruch zum Inhalt, der auf eine Vorrichtung zum Behandeln von Probenmaterial gerichtet ist. Dies findet jedoch in der geltenden Bezeichnung keinen Niederschlag.

Randnummer 65

Außerdem beinhalten der geltende Hauptantrag und die geltenden Hilfsanträge I bis III jeweils einen Nebenanspruch, der auf ein Verfahren zur Bearbeitung oder Behandlung und anschließenden Analyse von mehreren Proben gerichtet ist. Auch dies findet in der geltenden Bezeichnung keinen Niederschlag.

Randnummer 66

Weiterhin ist in der geltenden Beschreibungseinleitung der relevante Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D3 nicht aufgenommen und nicht dargelegt, was jedoch für eine Patenterteilung zu fordern ist (vgl. Schulte Patentgesetz. 9. Auflage, § 34 Abs. 7, Rdn. 212 -214).

Randnummer 67

Außerdem ist die Beschreibungseinleitung auch nicht an den Wortlaut der geltenden Patentansprüche angepasst, was ebenfalls für eine Patenterteilung gefordert ist (vgl. Schulte Patentgesetz, 9. Auflage, § 34 Abs. 7, Rdn. 216 – 218).

Randnummer 68

Nach alledem ist mit den oben genannten Mängeln eine Patenterteilung nicht möglich und somit die Beschwerde wegen dieser Mängel zurückzuweisen.

Randnummer 69

Die Entscheidung ergeht aufgrund der von der Anmelderin mit Eingabe vom 10. März 2011 beantragten mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch der Senat für sachdienlich hält.

Randnummer 70

Ein Übergang ins schriftliche Verfahren mit der Möglichkeit einer weiteren Anpassung der Patentansprüche war nicht veranlasst. Der Anmelderin war im Beschwerdeverfahren sowie im vorausgegangenen Amtsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Dadurch, dass die Anmelderin auf die Teilnahme an der anberaumten mündlichen Verhandlung und damit auf die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung ihre Anträge dem Ergebnis der Erörterung anzupassen, verzichtet hat, hat sie sich ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs freiwillig begeben. Wie ihr bereits mit der Terminsladung vom 9. Oktober 2014 mitgeteilt wurde, hatte sie damit zu rechnen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden würde. Der fernbleibende Beteiligte muss daher mit einer Änderung der Entscheidungsgrundlage rechnen wie einer mangelnden Gewährbarkeit aus bisher nicht erörterten Gründen (vgl. Schulte Patentgesetz, 9. Auflage, Einleitung Rdn. 279 und 280).

Randnummer 71

Außerdem hatte die Anmelderin ohnehin eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt.

Randnummer 72

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird wie beantragt angeordnet (§ 80 Abs. 3 PatG).

Randnummer 73

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätte vermieden werden können (vgl. Schulte Patentgesetz, 9. Auflage, § 80 Rdn. 112, § 73 Rdn. 135).

Randnummer 74

So ist es billig, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vorliegt, wie z. B. die Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, sie also möglicherweise anders gelautet hätte, wäre das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Schulte Patentgesetz, 9. Auflage, § 73 Rdn. 139, 142).

Randnummer 75

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Anmelders, auf schriftlichen Antrag im Rahmen einer Anhörung gehört zu werden, wenn dies sachdienlich ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 PatG).

Randnummer 76

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht hier der Billigkeit, da die Durchführung der von der Anmelderin beantragten Anhörung sachdienlich gewesen wäre. Eine einmalige Anhörung ist grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage, § 46 Rdn. 11 sowie BPatG, Beschluss vom 28. April 2009 – 21 W (pat) 41/08 m. w. N.). Sie ist immer sachdienlich, wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn eine mündliche Erörterung eine schnelle und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinandersetzung verspricht. Die Ablehnung eines Antrags auf Abhörung kommt nur in Betracht, wenn trifftige Gründe dafür vorliegen (vgl. Schulte Patentgesetz, 9. Auflage, § 46 Rdn. 12).

Randnummer 77

Die Prüfungsstelle hat im Zurückweisungsbeschluss auf Seite 4 ausgeführt, dass neben den vorgelegten Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III keine weiteren Anträge gestellt wurden und ist somit nicht auf den auf Seite 6 der Eingabe vom 3. November 2008 gestellten Antrag der Anmelderin, zu einer Anhörung zu laden, eingegangen und hat auch keine Anhörung anberaumt.

Randnummer 78

Dieses Vorgehen der Prüfungsstelle steht im Widerspruch zu den oben genannten Grundsätzen und stellt daher einen Verfahrensfehler dar.

Randnummer 79

Außerdem hat die Prüfungsstelle auf Seite 2, erster Absatz, des Beschlusses ausgeführt, dass die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 3. November 2008 keinen Sachvortrag zu den neu eingereichten Anträgen vorgebracht habe. Dies trifft jedoch nicht zu, da die Anmelderin auf den Seiten 2 bis 6 ihrer Eingabe ausführlich Stellung zu den neu eingereichten Anträgen bezogen hat. Damit hat die Prüfungsstelle auch diesen Sachvortrag bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt.

Randnummer 80

Auch durch dieses Vorgehen der Prüfungsstelle wurde das Recht des Anmelders auf rechtliches Gehör verletzt, da vorgebrachte Argumente nicht berücksichtigt wurden.

Randnummer 81

Da weiterhin substantielle Einwände gegen die Patentfähigkeit bestanden haben wäre eine Anhörung sachdienlich gewesen, um der Anmelderin die Möglichkeit zu geben, ihre bisher unberücksichtigt gebliebenen Argumente vorzubringen.

Randnummer 82

Damit leidet das Prüfungsverfahren an einem gravierenden Verfahrensfehler, der auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war. Denn bei fehlerfreier Sachbehandlung wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig erforderlich gewesen.

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