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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 13.12.2010 – 20 W (pat) 49/06

Patentbeschwerdeverfahren – zur Kostentragung im Einspruchsbeschwerdeverfahren – die Klärung der Existenz und Identität der Einsprechenden bedurfte einer zweiten mündlichen Verhandlung – Einsprechende trägt Kosten für erste, ergebnislose mündliche Verhandlung
Spruchkörper
20. Senat
Normenkette
§ 80 Abs 1 PatG, § 95 ZPO

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend das Patent 198 37 460

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Einsprechende trägt die außergerichtlichen Kosten, die der Patentinhaberin durch die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2010 entstanden sind. Von den weitergehenden Koten des Verfahrens trägt jede Beteiligte ihre Kosten selbst.

Gründe

I.

Randnummer 1

Auf die am 19. August 1998 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent 198 37 460 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen bei Aufenthalt eines Teilnehmers außerhalb seines Heimatnetzes“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 29. November 2001 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt 8 Patentansprüche.

Randnummer 2

Der erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet:

Randnummer 3

„Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen bei Aufenthalt eines Teilnehmers außerhalb seines Heimatnetzes,

Randnummer 4

dadurch gekennzeichnet, dass

Randnummer 5

der Aufbau der Telekommunikationsverbindung und die Echtzeitgebührenerfassung durch das Heimatnetz (3) erfolgen.“

Randnummer 6

Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Randnummer 7

Gegen das Patent wurde am 26. Februar 2002 Einspruch erhoben, mit dem der vollständige Widerruf des Patents begehrt wurde. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und nennt zur Begründung die Druckschriften:

Randnummer 8

D1 WO 94 / 28 689 A1,

Randnummer 9

D2 WO 93 / 01 677 A1,

Randnummer 10

D3 WO 97 / 50 237 A1,

Randnummer 11

D4 WO 98 / 34 425 A2,

Randnummer 12

D5 WO 97 / 19 548 A1,

Randnummer 13

D6 WO 97 / 29 609 A2,

Randnummer 14

D7 DE 44 12 727 A1,

Randnummer 15

D8 WO 96 / 36 192 A1.

Randnummer 16

Davon waren im Prüfungsverfahren die Druckschriften D1 und D2 in Betracht gezogen worden.

Randnummer 17

Im Ergebnis des Einspruchsverfahrens hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Sie hielt den Einspruch für zulässig und begründet.

Randnummer 18

Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.

Randnummer 19

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragte wie folgt:

Randnummer 20

Hauptantrag:

Randnummer 21

den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2006 aufzuheben und das Patent 198 37 460 in der Fassung des Hauptantrages aus dem Schriftsatz der Patentinhaberin vom 6. Dezember 2010 aufrechtzuerhalten;

Randnummer 22

hilfsweise (Hilfsanträge 1 bis 3):

Randnummer 23

das Patent 198 37 460 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 (in dieser Reihenfolge) aus dem Schriftsatz der Patentinhaberin vom 6. Dezember 2010 aufrechtzuerhalten;

Randnummer 24

für alle vorstehenden Anträge Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Randnummer 25

Kostenantrag:

Randnummer 26

der Einsprechenden gemäß § 80 Abs. 1 PatG die Kosten des Termins vom 11. Oktober 2010 aufzuerlegen.

Randnummer 27

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragte,

Randnummer 28

die Beschwerde und den Kostenantrag der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Randnummer 29

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt) Umstellungen bei den Merkmalen M5 bis M7:

Randnummer 30

M1 „Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen

Randnummer 31

M2 zwischen einem sich außerhalb seines Heimatmobilfunknetzes (3) im Bereich eines fremden Mobilfunknetzes (2) aufhaltenden Mobilfunkteilnehmer (1) und einem Teilnehmer (4), wobei zwischen den Betreibern der Mobilfunknetze (2; 3) ein Roaming-Abkommen besteht,

Randnummer 32

dadurch gekennzeichnet, dass

Randnummer 33

M3 bei einem eintretenden Verbindungswunsch des Mobilfunkteilnehmers (1)

Randnummer 34

M4 dieser zunächst ein Nachrichtentelegramm (6) über die Mobilfunknetze (2; 3) an ein spezielles Netzelement (7) im Heimatmobilfunknetz (3) sendet,

Randnummer 35

M5 das Nachrichtentelegramm (6) zumindest die gewünschte Zielrufnummer des Teilnehmers (4) und die Identität des Mobilfunkteilnehmers (1) enthält,

Randnummer 36

M6 das spezielle Netzelement (7) Telekommunikationsverbindungen (8, 9) zum Teilnehmer (4) und zum Mobilfunkteilnehmer (1) aufbaut,

Randnummer 37

M7 letzteres nach Prüfung der im empfangenen Nachrichtentelegramm (6) enthaltenen Daten und eines vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers (1) geschieht,

Randnummer 38

M8 der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer (1) und dem Teilnehmer (4) und die Echtzeitvergebührung der Telekommunikationsverbindung (8; 9) vom Heimatmobilfunknetz (3) durchgeführt werden, wobei

Randnummer 39

M9 die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz (3) abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des Mobilfunkteilnehmers (1) abgebucht werden.“

Randnummer 40

An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 5 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

Randnummer 41

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und ist um folgendes Merkmal M10 (anschließend an Merkmal M9) ergänzt (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

Randnummer 42

M10 „wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des Heimatnetzbetreibers liegt.“

Randnummer 43

An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 5 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

Randnummer 44

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht im Oberbegriff (Merkmale M1 und M2) dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag. Das Kennzeichen lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt; vom Hauptantrag abweichende Merkmale tragen die Nummerierung 2.x):

Randnummer 45

M3 „bei einem eintretenden Verbindungswunsch des Mobilfunkteilnehmers (1)

Randnummer 46

M2.4 dieser ein spezielles Netzelement (7), dem eine bestimmte Rufnummer zugeordnet ist, im Heimatmobilfunknetz (3) anwählt,

Randnummer 47

M2.5 wobei in einem Dialogverfahren die Rufnummer des gewünschten Gesprächsteilnehmers (4) vom Netzelement (7) abgefragt und über die Tastatur des Endgeräts einzugeben ist,

Randnummer 48

M6 das spezielle Netzelement (7) Telekommunikationsverbindungen (8, 9) zum Teilnehmer (4) und zum Mobilfunkteilnehmer (1) aufbaut,

Randnummer 49

M2.7 letzteres nach Prüfung der eingegebenen Daten und eines vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers (1) geschieht,

Randnummer 50

M8 der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer (1) und dem Teilnehmer (4) und die Echtzeitvergebührung der Telekommunikationsverbindung (8; 9) vom Heimatmobilfunknetz (3) durchgeführt werden, wobei

Randnummer 51

M9 die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz (3) abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des Mobilfunkteilnehmers (1) abgebucht werden.“

Randnummer 52

An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 4 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

Randnummer 53

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und ist um das Merkmal M10 (anschließend an Merkmal M9) ergänzt (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

Randnummer 54

M10 „wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des Heimatnetzbetreibers liegt“.

Randnummer 55

An den geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 schließen sich abhängige Patentansprüche 2 bis 4 an, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2010 verwiesen wird.

Randnummer 56

Aufgabe des Streitpatents ist es, ein Verfahren zur Echtzeitvergebührung von Telekommunikationsverbindungen bei Aufenthalt eines Teilnehmers außerhalb seines Heimatnetzes vorzuschlagen, welches einfach und kostengünstig zu realisieren ist und ohne oder mit nur geringfügigen Änderungen an bestehenden Netzwerkeinrichtungen auskommt (vgl. Streitpatent [0006]).

Randnummer 57

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, jedenfalls gelte dies für die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3.

Randnummer 58

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 jeweils gegenüber dem angegebenen Stand der Technik nicht erfinderisch seien.

Randnummer 59

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. August 2010 zusätzlich die Druckschrift

Randnummer 60

D9 DE 196 19 521 A1

Randnummer 61

eingeführt.

Randnummer 62

In der ersten mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2010 stellte sich auf Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin heraus, dass sich die Existenz der Einsprechenden, deren gesellschaftliche Verfasstheit und deren Firma nicht sicher feststellen ließen. Aus diesem Grund hat der Vorsitzende des Senats Termin zur Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung für den 13. Dezember 2010 anberaumt. Zu den näheren Einzelheiten wird Bezug genommen und auf das Sitzungsprotokoll vom 11. Oktober 2010 und auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden vom 12. Oktober 2010 sowie auf die Anlagen dazu.

Randnummer 63

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2010 erklärte die Patentinhaberin, dass der im Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 erhobene Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter verfolgt werde.

Randnummer 64

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 65

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch jeweils in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

Randnummer 66

1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung zuständigen Fachmann sieht der Senat - in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin - einen Fachhochschul-Ingenieur, der mit den Technologien und Verfahren zum Aufbau von Telekommunikationsverbindungen sowie zugehörigen Abrechnungsfragen vertraut ist.

Randnummer 67

2. Zum Hauptantrag

Randnummer 68

Die Beschwerde konnte bezüglich des Hauptantrages keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Randnummer 69

In der Druckschrift D6 (WO 9 / 29 609 A2) ist als Aufgabe angegeben, „ein Verfahren … dahingehend weiterzubilden, dass insbesondere im Falle einer eingeschränkten Subskription eines Teilnehmers eines Mobilfunknetzes bei Bedarf eine erweiterte Nutzung des Mobilfunktelefons ermöglicht wird.“ (S. 2, Z. 26 -29).

Randnummer 70

Die D6 führt hierzu aus: „…insbesondere aber für Teilnehmer mit eingeschränkter Subskription, die nicht beliebige Gesprächspartner direkt anrufen können, lässt sich die erfindungsgemäße Einrichtung auch dadurch vorteilhaft nutzen, dass über diese Einrichtung eine Gesprächsverbindung mit einem Gesprächspartner aufgebaut werden kann, die im Sinne eines telefonischen Rückrufs zustande kommt“ (S. 6, Z. 26 - 31).

Randnummer 71

Der Druckschrift D6 ist weiter entnehmbar, dass der gewünschte Gesprächspartner in einem anderen Mobilfunknetz erreichbar sein kann als der initiierende (rufenden) Teilnehmer (S. 6, Z. 31 - 34). Die Beschwerdeführerin sieht hierin einen Hinweis an den Fachmann, die D6 gehe von einem rufenden Teilnehmer aus, der sich in seinem Heimatnetz aufhalte. Der Senat legt indes die in Bezug genommene Stelle („… an den gewünschten Gesprächspartner, der möglicherweise sogar in einem anderen Mobilfunknetz erreichbar ist als der Teilnehmer.“; S. 6, Z. 33 und 34) dergestalt aus, dass hiermit dem Fachmann lediglich mitgeteilt wird, dass der rufende und der gerufene Teilnehmer sich in demselben oder in verschiedenen Netzen aufhalten können. Ob eines der Netze dabei das Heimatnetz des rufenden Teilnehmers darstellt, spielt ersichtlich keine Rolle, die Druckschrift D6 macht jedenfalls keine Einschränkung. Vielmehr wird der Fachmann aufgrund der Aufgabenstellung der Druckschrift D6 (vgl. wiederum S. 2, Z. 26 -29) durchaus die Situation eines Mobilfunkteilnehmers in einem Fremdnetz in den Blick nehmen, stellt doch der Aufenthalt außerhalb des Heimatnetzes einen dem Fachmann geläufigen Grund für eine Subskriptionseinschränkung dar.

Randnummer 72

Der Fachmann entnimmt daher der Druckschrift D6 ohne weiteres als einen möglichen Anwendungsfall der dortigen Lehre, dass ein Mobilfunkteilnehmer, der sich außerhalb seines Heimatnetzes, also in einem Fremdnetz, befindet und deshalb (dort) nur über eine eingeschränkte Subskription verfügt, eine Servicezentrale gemäß der D6 (vgl. dort S. 2, Z. 26 - S. 3, Z. 20) nutzt, die in seinem Heimatnetz arbeitet.

Randnummer 73

Damit offenbart die D6 dem Fachmann ein

Randnummer 74

M1tlw. Verfahren zur EchtzeitVergebührung von Telekommunikationsverbindungen (S. 3, Z. 15 - 18; S. 7, Z. 5 - 8)

Randnummer 75

M2 zwischen einem sich außerhalb seines Heimatmobilfunknetzes im Bereich eines fremden Mobilfunknetzes aufhaltenden Mobilfunkteilnehmer und einem Teilnehmer (S. 6, Z. 26 - 34), wobei zwischen den Betreibern der Mobilfunknetze ein Roaming-Abkommen besteht (dem Fachmann aufgrund von S. 6, Z. 31 - 34 unmittelbar klar; sonst könnte der Teilnehmer auch den Datenkanal im Fremdnetz nicht nutzen),

Randnummer 76

wobei

Randnummer 77

M3 bei einem eintretenden Verbindungswunsch des Mobilfunkteilnehmers (S. 3, Z. 5 - 10)

Randnummer 78

M4 dieser zunächst ein Nachrichtentelegramm (SMS) über die Mobilfunknetze an ein spezielles Netzelement (Servicezentrale) im Heimatmobilfunknetz sendet (S. 3, Z. 5 - 10 und S. 6, Z. 31 - S. 7, Z. 5 i. V. m. Patentanspruch 2),

Randnummer 79

M5 das Nachrichtentelegramm zumindest die gewünschte Zielrufnummer des Teilnehmers und die Identität des Mobilfunkteilnehmers (ergibt sich für den Fachmann implizit aus S. 3, Z. 10 - 15 und S. 6, Z. 34 - S. 7, Z. 1 und aus der Eigenschaft einer SMS [Identität des Senders enthalten] enthält),

Randnummer 80

M6 das spezielle Netzelement Telekommunikationsverbindungen zum Teilnehmer und zum Mobilfunkteilnehmer aufbaut (S. 3, Z. 10 - 18 und S. 7, Z. 1 - 5),

Randnummer 81

M7tlw. dies nach Prüfung der im empfangenen Nachrichtentelegramm enthaltenen Daten und eines vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers geschieht (jedenfalls die übersandten Telefonnummern werden vor ihrer weiteren Verwendung zum Verbindungsaufbau in dem Fachmann offensichtlicher Weise semantisch überprüft werden, z. B. ob ihr Aufbau offensichtlich unrichtig ist),

Randnummer 82

M8tlw der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer und dem Teilnehmer und die EchtzeitVergebührung der Telekommunikationsverbindung vom Heimatmobilfunknetz durchgeführt werden (S. 3, Z. 10 - 18; S. 7, Z. 1 - 8 i. V. m. S. 6, Z. 33 - 34), wobei

Randnummer 83

M9tlw. die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz (nämlich der Servicezentrale, vgl. ebenda) abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des Mobilfunkteilnehmers abgebucht werden (vgl. S. 3, Z. 15 - 17).

Randnummer 84

Im Vergleich zur Lehre der D6 besteht der Überschuss des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags lediglich darin, dass

Randnummer 85

● eine Echtzeitvergebührung (M1Rest und M8Rest) und

Randnummer 86

● eine Prüfung bzw. Abbuchung des vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers (M7Rest und M9Rest))

Randnummer 87

vorgenommen werden.

Randnummer 88

In der Praxis stellt sich dem Fachmann ausgehend von der Lehre der D6, die auf Einzelheiten der Vergebührung nicht weiter eingeht, die Aufgabe, eben diese Einzelheiten der Vergebührung auszugestalten und hierbei auf eine finanzielle Absicherung des Netzbetreibers gegen Betrug bzw. Missbrauch hinzuwirken, schon aus wirtschaftlichen Gründen von selbst.

Randnummer 89

Der Stand der Technik weist ihn in Form der für Abrechnungsfragen in Mobilfunknetzen einschlägigen Druckschrift D7 (DE 44 12 727 A1) nun speziell auf den Vorteil der besseren finanziellen Absicherung hin, die durch Einsatz des Vorvergebührungs-(Prepaid)-Verfahrens nach der Druckschrift D7 gegenüber den Standardverfahren erzielt werden kann und betont, dass es sich um eine Ergänzung zu Standardverfahren handelt (vgl. D7, Sp. 6, Z. 16 - 20).

Randnummer 90

Explizit wird hierbei in der Druckschrift D7 ausgeführt, dass die Vergebührung synchron, folglich die Gebührenerfassung und Abbuchung eines vorausbezahlten Guthabens in Echtzeit erfolgt (vgl. D7, Sp. 6, Z. 21 - 24 und PA 8; Merkmale M1Rest, M8Rest und M9Rest) und vor Gewährung eines Gesprächswunsches das vorausbezahlte verfügbare Guthaben des Mobilfunkteilnehmers überprüft wird (vgl. D7, Sp. 6, Z. 34 - 43 und 52 - 59 i. V. m. Sp. 1, Z. 52 - 56 und Sp. 2, Z. 8 - 12; Merkmale M7Rest).

Randnummer 91

Damit lag für den Fachmann eine Veranlassung vor, bei der notwendigen Ausgestaltung der Vergebührung das System gemäß der Druckschrift D6 um die bekannte Möglichkeit eines sicheren Prepaid-Verfahrens gemäß der Druckschrift D7 zu ergänzen, indem die Servicezentrale gemäß der Druckschrift D6 um die Funktionalitäten eines Debitzentrums (bzw. eine Schnittstelle zu diesem) erweitert wird.

Randnummer 92

Dieser eine Schritt brachte den Fachmann in überschaubarere Weise - ohne jedes überraschende Ergebnis - zu einer Lösung der Aufgabe und dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Das Vorgehen des Fachmanns verlässt den Bereich planmäßigen fachmännischen Handelns hierbei nicht.

Randnummer 93

3. Zum Hilfsantrag 1

Randnummer 94

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von demjenigen des Hauptantrags durch die zusätzliche Merkmalsgruppe M10:

Randnummer 95

M10 wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des Heimatnetzbetreibers liegt.

Randnummer 96

Die Merkmale dieser Merkmalsgruppe können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da die Verschlüsselung von im Mobilfunk übertragenen Daten unter Zuhilfenahme von Parametern deren Vergabe in der Kontrolle des Heimatnetzbetreibers liegt zum Anmeldezeitpunkt im vorliegenden Zusammenhang bekannt war (vgl. hierzu D7, Sp. 5, Z. 5 - 7 und 19 - 23). Im Übrigen ergab sich auch zum Anmeldetag die Notwendigkeit der Verschlüsselung von Abrechnungsdaten bereits aus Datenschutzgründen. Für die Vergabe der Schlüssel die abrechnende Stelle, die ja die Daten wieder entschlüsseln können muss, vorzusehen, lag dem Fachmann unmittelbar nahe.

Randnummer 97

4. Zum Hilfsantrag 2

Randnummer 98

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Randnummer 99

Die Druckschrift D9 (DE 196 19 521 A1) beschreibt ein Verfahren zum Aufbau von temporären Telekommunikationsverbindungen (vgl. Titel). Mit diesem Verfahren soll die gebührenmäßige Richtungsabhängigkeit von Telekommunikationsverbindungen genutzt werden, indem sich ein rufender Teilnehmer automatisch zurückrufen lassen kann (vgl. PA 1 und Sp. 1, Z. 21 - 26).

Randnummer 100

Soweit die Beschwerdeführerin zu bedenken gibt, die Druckschrift D9 gehe stets von einer Rückruf-Einrichtung im Fremdnetz aus, steht dem der klare Wortlaut der Druckschrift D9 entgegen (vgl. dort Sp. 5, Z. 7- 20). Zudem erhält der Fachmann durch die mit der D9 gelehrte Nutzung einer gebührenmäßigen Richtungsabhängigkeit von Telekommunikationsverbindungen die Anregung, die Rückruf-Einrichtung im Heimatnetz eines Mobilfunkteilnehmers zu platzieren, da ihm bekannt ist, dass ein Mobilfunkteilnehmer für den Rufaufbau in seinem Heimatnetz üblicherweise die günstigsten Konditionen findet.

Randnummer 101

Der Fachmann entnimmt daher der Druckschrift D9 ohne weiteres als einen möglichen Anwendungsfall der dortigen Lehre, dass ein Mobilfunkteilnehmer, der sich außerhalb seines Heimatnetzes befindet, eine Wähl- und Vermittlungseinrichtung gemäß der D9 anruft, die in seinem Heimatnetz arbeitet, so dass er die günstigen Heimattarife nutzen kann.

Randnummer 102

Damit offenbart die D9 dem Fachmann ein

Randnummer 103

M1tlw Verfahren zur EchtzeitVergebührung von Telekommunikationsverbindungen (vgl. PA 19 sowie Sp. 4, Z. 62 - Sp. 5, Z. 3)

Randnummer 104

M2 zwischen einem sich außerhalb seines Heimatmobilfunknetzes im Bereich eines fremden Mobilfunknetzes aufhaltenden Mobilfunkteilnehmer und einem Teilnehmer (Sp. 1, Z. 21 - 39), wobei zwischen den Betreibern der Mobilfunknetze ein Roaming-Abkommen besteht (dem Fachmann aufgrund von Sp. 1, Z. 50 - 52 unmittelbar klar; sonst könnte keine Anwahl der Wähl- und Vermittlungseinrichtung stattfinden),

Randnummer 105

wobei

Randnummer 106

M3 bei einem eintretenden Verbindungswunsch des Mobilfunkteilnehmers (vgl. Sp. 1, Z. 33 - 39 und Sp. 5, Z. 24 - 25)

Randnummer 107

M2.4 dieser ein spezielles Netzelement (Wähl- und Vermittlungseinrichtung), dem eine bestimmte Rufnummer zugeordnet ist, im Heimatmobilfunknetz (vgl. Sp. 1, Z. 33 - 39 und Sp. 5, Z. 32 - 33) anwählt,

Randnummer 108

M2.5 wobei in einem Dialogverfahren die Rufnummer des gewünschten Gesprächsteilnehmers vom Netzelement abgefragt und über die Tastatur des Endgeräts einzugeben ist (vgl. Sp. 1, Z. 50 - 65 und Sp. 5, Z. 30 -31),

Randnummer 109

M6 das spezielle Netzelement Telekommunikationsverbindungen zum Teilnehmer und zum Mobilfunkteilnehmer aufbaut (vgl. Sp. 1, Z. 60 - Sp. 2, Z. 3 sowie Sp. 5, Z. 63 - Sp. 6, Z. 10),

Randnummer 110

M2.7tlw letzteres nach Prüfung der eingegebenen Daten (vgl. PA 8 sowie Sp. 1, Z. 42 - 62 und Sp. 5, Z. 57 - 62) und eines vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers, geschieht,

Randnummer 111

M8tlw der Aufbau der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Mobilfunkteilnehmer und dem Teilnehmer und die EchtzeitVergebührung der Telekommunikationsverbindung vom Heimatmobilfunknetz durchgeführt werden (vgl. Sp. 5, Z. 7 - Sp. 6, Z. 6 i. V. m. PA 19 sowie Sp. 4, Z. 62 - Sp. 5, Z. 3), wobei

Randnummer 112

M9 tlw die Verbindungsentgelte direkt vom Heimatmobilfunknetz abgerechnet und von dem vorausbezahlten Guthaben des Mobilfunkteilnehmers abgebucht werden (nämlich durch die Wähl- und Vermittlungseinrichtung; vgl. PA 19 sowie Sp. 4, Z. 62 - Sp. 5, Z. 3).

Randnummer 113

Im Vergleich zur Lehre der D9 besteht der Überschuss des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 lediglich darin, dass

Randnummer 114

● eine Echtzeitvergebührung (M1Rest und M8Rest) und

Randnummer 115

● eine Prüfung bzw. Abbuchung des vorausbezahlten Guthabens des Mobilfunkteilnehmers (M2.7Rest und M9Rest)) durchgeführt wird.

Randnummer 116

Wie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, werden dem Fachmann diese Merkmale im vorliegenden Zusammenhang mit der D7 nahegelegt.

Randnummer 117

5. Zum Hilfsantrag 3

Randnummer 118

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von demjenigen des Hilfsantrags 2 durch die zusätzliche Merkmalsgruppe M10:

Randnummer 119

M10 wobei die Übertragung von gebührenrelevanten Informationen durch eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichtenübertragung erfolgt, unter Verwendung von kryptographischen Schlüsseln, deren Vergabe in der Kontrolle des Heimatnetzbetreibers liegt.

Randnummer 120

Die Merkmale dieser Merkmalsgruppe können jedoch - wie oben zum Hauptantrag ausgeführt - eine erfinderische Tätigkeit im vorliegenden Zusammenhang nicht stützen.

Randnummer 121

6. Hinsichtlich der abhängigen Patentansprüche ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage konnte der Senat daher nur über die zur Entscheidung gestellten Sätze von Patentansprüchen entscheiden und die Beschwerde war aus den dargetanen Gründen zurückzuweisen.

Randnummer 122

7. Die Auferlegung der Kosten für die Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2010 zu Lasten der Einsprechenden folgt aus § 80 Abs. 1 PatG. Grundsätzlich trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Von diesem Grundsatz ist dann abzuweichen, wenn Billigkeitsgründe dies erfordern. Ein solcher Fall liegt hier vor. Hier konnten in der ersten mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2010 die Existenz der Einsprechenden und deren Identität nicht geklärt werden, was die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2010 notwendig gemacht hat. Da die rechtzeitige Klarstellung ihrer Existenz, ihrer gesellschaftsrechtlichen Verfasstheit und ihrer Firma zu den Obliegenheiten der ausländischen Einsprechenden gehörte, hat die Einsprechende die eingetretene Verfahrensverzögerung zu vertreten. Daher ist es billig, ihr die Kosten aufzuerlegen, die durch die Durchführung der ersten, ergebnislosen mündlichen Verhandlung vom11. Oktober 2010 verursacht worden sind. Im Zivilprozessrecht ist diese Billigkeitserwägung ausdrücklich im § 95 ZPO festgeschrieben.

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