Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 19.07.2010 – 19 W (pat) 46/06

Patentanmeldebeschwerdeverfahren - zur Frage der Verfahrensbeteiligung einer ursprünglichen Anmelderin als Beschwerdeführerin bei erfolgter Umschreibung der Patentanmeldung auf eine Einzelrechtsnachfolgerin
Spruchkörper
19. Senat
Normenkette
§ 30 Abs 3 Nr 3 PatG, § 99 Abs 1 PatG, § 265 Abs 2 ZPO, § 325 Abs 1 ZPO

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 030 595.4-55

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die von der S… AG als ursprünglicher Anmelderin eingereichte, am 30. Juni 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

Randnummer 2

"Verfahren zum Bereitstellen einer ersten Funktionseinheit und mindestens einer zur ersten Funktionseinheit alternativen Funktionseinheit in einer Steuereinheit"

Randnummer 3

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G05B durch Beschluss vom 14. Juni 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beschränke sich auf die geplante Implementierung als ausschließlich softwareimplementierte Betriebssystemfunktion in Form eines Computerprogramms bzw. Computerprogrammprodukts im Rahmen der Softwareentwicklung.

Randnummer 4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. August 2006 eingegangene Beschwerde der ursprünglichen Anmelderin.

Randnummer 5

Sie beantragt schriftsätzlich,

Randnummer 6

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben, sowie

Randnummer 7

als Hauptantrag:

Randnummer 8

Patenterteilung mit Patentansprüchen 1 bis 18 vom 7. Juni 2006, als Hilfsantrag: Patenterteilung mit Patentansprüchen 1 bis 18 vom 21. Dezember 2006 weiter hilfsweise: eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Randnummer 9

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass weder das Verfahren nach Patentanspruch 1 noch das Computerprogramm nach Patentanspruch 17 oder das Computerprogrammprodukt nach Patentanspruch 18 auf ein auf bloßer menschlicher Verstandestätigkeit beruhendes Verfahren bzw. auf ein zur Durchführung des Verfahrens geeignetes Computerprogramm bzw. ein dazu zur Verfügung gestelltes Computerprogrammprodukt reduzierbar sei, sondern technische Überlegungen unerlässlich seien, um sowohl das Verfahren wie auch das Computerprogramm und das Computerprogrammprodukt entwickeln zu können.

Randnummer 10

Außerdem seien die Gegenstände der einander nebengeordneten Patentansprüche neu und beruhten auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Randnummer 11

Am 2. Juli 2008 ist die Anmeldung auf die C… GmbH in H…, umgeschrieben worden. Eine Erklärung, dass sie das Beschwerdeverfahren an Stelle der S… AG übernehmen wolle, hat die C… … GmbH nicht abgegeben.

Randnummer 12

Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der ursprüngliche Anmelderin mitgeteilt, dass in der mündlichen Verhandlung zunächst zu klären sein werde, durch welche konkreten Maßnahmen die in den unabhängigen Patentansprüchen genannte "Umschaltfunktion" bei laufendem Betrieb realisiert werden solle.

Randnummer 13

Es sei derzeit nicht auszuschließen, dass der Senat zu der Überzeugung gelange, dass die Erfindung in den ursprünglichen Unterlagen nicht hinreichend deutlich und vollständig offenbart sei.

Randnummer 14

Wie schriftsätzlich angekündigt, ist die ursprüngliche Anmelderin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Randnummer 15

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung:

Randnummer 16

"Verfahren zum Bereitstellen mindestens einer

Randnummer 17

1.1a zu einer ersten Funktionseinheit (12, 24) alternativen Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28)

Randnummer 18

1.1b in einer Steuereinheit (2) in einem Antriebssystem eines Motors, bei dem

Randnummer 19

1.2a in der Steuereinheit (2) in einem flüchtigen Speicher (6)

Randnummer 20

1.2b zumindest für die alternative Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28) Speicherplatz bereitgestellt,

Randnummer 21

1.2c die alternative Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28) dort abgespeichert und

Randnummer 22

1.3a eine Umschaltfunktion vorgesehen wird,

Randnummer 23

1.3b über welche nach Speichern der alternativen Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28) in dem flüchtigen Speicher (6)

Randnummer 24

1.3c zwischen der ersten Funktionseinheit (12, 24) und der alternativen Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28) bei laufendem Betrieb der Steuereinheit dynamisch umgeschaltet werden kann,

Randnummer 25

1.3d wobei eine Funktionalität der Steuereinheit (2) dahingehend modifiziert wird, dass die erste Funktionseinheit (12, 24) und die alternative Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28) gegeneinander ausgetauscht werden."

Randnummer 26

Der geltende Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung:

Randnummer 27

"Steuereinheit zum wahlweisen Bereitstellen

Randnummer 28

10.1a einer ersten und mindestens einer zur ersten alternativen Funktionseinheit, die

Randnummer 29

10.2a einen flüchtigen Speicher (6) mit Speicherplatz, in dem

Randnummer 30

10.2b zumindest die alternative Funktionseinheit gespeichert und von dort ausgeführt werden kann, und

Randnummer 31

10.3a eine Umschaltfunktion aufweist, die dazu ausgebildet ist, dass

Randnummer 32

10.3c bei laufendem Betrieb der Steuereinheit (2) zwischen der ersten Funktionseinheit (12, 24) und der alternativen Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28) umgeschaltet werden kann,

Randnummer 33

10.2b wenn die alternative Funktionseinheit in dem flüchtigen Speicher (6) gespeichert ist."

Randnummer 34

Der geltende Patentanspruch 16 gemäß Hauptantrag lautet:

Randnummer 35

"Steuereinheit nach einem der Ansprüche 10 bis 15, das in einem Antriebssystem eines Motors, insbesondere einer Verbrennungskraftmaschine, einer Getriebesteuereinheit und/oder eines Hybrids als kombiniertem Antrieb mit einem Elektro- und einem Verbrennungsmotor, verwendbar ist."

Randnummer 36

Der geltende Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag lautet:

Randnummer 37

"Computerprogramm mit Programmcodemitteln, um alle Schritte eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9 durchzuführen, wenn das Computerprogramm auf einem Computer oder einer entsprechenden Recheneinheit, insbesondere einer Steuereinheit (2) nach einem der Ansprüche 10 bis 16 durchgeführt wird."

Randnummer 38

Der geltende Patentanspruch 18 gemäß Hauptantrag lautet:

Randnummer 39

"Computerprogrammprodukt, mit Programmcodemitteln, die auf einem computerlesbaren Datenträger gespeichert sind, um alle Schritte eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9 durchzuführen, wenn das Computerprogramm auf einem Computer oder einer entsprechenden Recheneinheit, insbesondere einer Steuereinheit (2) nach einem der Ansprüche 10 bis 16 durchgeführt wird."

Randnummer 40

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung:

Randnummer 41

"Verfahren zum Bereitstellen mindestens einer

Randnummer 42

1.1a zu einer ersten Funktionseinheit (12, 24) alternativen Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28)

Randnummer 43

1.1b in einer Steuereinheit (2) in einem Antriebssystem eines Motors

Randnummer 44

1.1c zum Betreiben der Steuereinheit, bei dem

Randnummer 45

1.2a in der Steuereinheit (2) in einem flüchtigen Speicher (6)

Randnummer 46

1.2b zumindest für die alternative Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28) Speicherplatz bereitgestellt,

Randnummer 47

1.2c die alternative Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28) dort abgespeichert und

Randnummer 48

1.3a eine Umschaltfunktion vorgesehen wird, die dazu ausgebildet ist,

Randnummer 49

1.3c 1 dass bei laufendem Betrieb der Steuereinheit

Randnummer 50

1.3b nach Speichern der alternativen Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28) in dem flüchtigen Speicher (6)

Randnummer 51

1.3c 2 zwischen der ersten Funktionseinheit (12, 24) und der alternativen Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28) dynamisch umgeschaltet werden kann,

Randnummer 52

1.3d wobei eine Funktionalität der Steuereinheit (2) dahingehend modifiziert wird, dass die erste Funktionseinheit (12, 24) und die alternative Funktionseinheit (14, 14’, 14’’, 28) gegeneinander ausgetauscht werden."

Randnummer 53

Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag sind gegenüber dem Hauptantrag unverändert.

Randnummer 54

Als Aufgabe ist in den ursprünglichen Unterlagen (Seite 2, Absatz 3) angegeben, es wäre wünschenswert, eine Möglichkeit vorzusehen, in einem Steuergerät, bzw. einer Steuereinheit, einfach und schnell zueinander alternative Funktionseinheiten bereitzustellen, zwischen denen auch während des laufenden Betriebs des Steuergerätes, d. h. online umgeschaltet werden könne.

Randnummer 55

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Randnummer 56

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig.

Randnummer 57

Die S… AG in M…, bleibt als ursprüngliche Anmelderin auch nach der am 2. Juli 2008, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Umschreibung der Patentanmeldung auf die Einzelrechtsnachfolgerin, die C… … GmbH in H…, verfahrensbeteiligte Beschwerdeführerin. Wie der Bundesgerichtshof für das Einspruchsbeschwerdeverfahren entschieden hat, findet dort die Bestimmung des § 265 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung (§ 99 Abs. 1 PatG) mit der Folge, dass die Übertragung und Umschreibung des Patents die verfahrensrechtliche Stellung des ursprünglichen Patentinhabers als Beteiligter des Einspruchsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich unberührt lässt (vgl. BGH GRUR 2008, 87, 88 f. - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren). Ein Wechsel in der Verfahrensbeteiligung tritt nur dann ein, wenn der Einzelrechtsnachfolger das Verfahren an Stelle des bisherigen Rechtsinhabers als Beteiligter mit Zustimmung des Gegners übernimmt. Nichts anderes kann im Grunde für das Patentanmeldebeschwerdeverfahren gelten, obwohl dieses Verfahren einseitig und daher kein echtes Streitverfahren ist. Besonderheiten des Verfahrens stehen dem nicht entgegen (§ 99 Abs. 1 PatG). Denn die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO dient nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eingetreten ist, sondern auch der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflusst von einer materiell-rechtlichen Änderung der Inhaberschaft des streitbefangenen Gegenstandes das Verfahren fortzusetzen (vgl. BGH BlPMZ 1998, 527, 528 - Sanopharm; BGH a. a. O., S. 89 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren). Insoweit hat der Bundesgerichtshof § 265 Abs. 2 ZPO bereits auf das ebenfalls einseitige markenrechtliche Anmeldebeschwerdeverfahren angewandt (vgl. BGH GRUR 2002, 892 - MTS; s. auch die Bezugnahme auf diese Entscheidung in BGH a. a. O., S. 90 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren). Vorliegend hat die Rechtsnachfolgerin eine Erklärung zur Verfahrensübernahme nicht abgegeben, sondern vielmehr ihr Einverständnis mit der weiteren Beschwerdeführung durch die ursprüngliche Anmelderin zum Ausdruck gebracht. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit der ursprünglichen Anmelderin als Beschwerdeführerin fortzusetzen, wobei die Rechtskraft der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen die nunmehrige Anmelderin als Rechtsnachfolgerin wirkt (vgl. BGH a. a. O. - Sanopharm).

Randnummer 58

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Erfindung nicht, wie in § 34 Abs. 4 PatG gefordert, in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbar ist, dass ein Fachmann, der hier als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Informatik, Elektrotechnik oder Mechatronik mit Hochschulabschluss anzunehmen ist, sie ausführen kann. Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 48 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 PatG).

Randnummer 59

Ob der Gegenstand der Anmeldung von dem Patentierungsverbot nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 letzte Variante PatG betroffen ist, wonach Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nicht als Erfindungen anzusehen und deshalb nicht dem Patentschutz zugänglich sind, muss dahin gestellt bleiben, da der Anmeldung, wie im Folgenden ausgeführt eine Lehre zur Lösung der Aufgabe nicht zu entnehmen ist. Damit kann auch nicht festgestellt werden, ob die von der Anmelderin angestrebte Lösung technischer oder nichttechnischer Natur ist.

Randnummer 60

Nach Überzeugung des Senats könnte eine nacharbeitbare Lösung des Problems, in einem Steuergerät einfach und schnell zueinander alternative Funktionseinheiten bereitzustellen, zwischen denen auch während des laufenden Betriebs des Steuergerätes umgeschaltet werden kann, sowohl in einer veränderten Programmierung als auch in einer bislang nicht bekannten Schaltung bestehen.

Randnummer 61

Zu keinem der beiden für den Senat vorstellbaren Lösungsansätze enthalten die Unterlagen eine verwertbare Aussage. Nachdem für die Funktionseinheiten Speicherplatz bereitzustellen ist, mag es sich um Softwareprodukte handeln, da nichts anderes in den in der Anmeldung genannten Speichern gespeichert werden kann. Darüber hinaus erschöpfen sich aber die Ausführung zu der Realisierbarkeit der Erfindung darin, dass eine "Umschaltfunktion" zwischen einer ersten Funktionseinheit und einer dazu alternativen Funktionseinheit bei laufendem Betrieb dynamisch umschaltet. Gemäß Patentanspruch 15 soll diese Umschaltfunktion in einem "Selektor" integriert sein. Doch bezüglich dieses Selektors lassen die gesamten Unterlagen wiederum offen, ob es sich dabei um ein Programm oder um einen Hardwarebaustein handelt. Ebenso wenig wird dem Fachmann irgendein Hinweis gegeben, wie er mit einer Programmierung oder einer Schaltung das keineswegs triviale Problem bewältigen kann, bei einem Steuergerät für einen Motor im laufenden Betrieb von einer Steuersoftware auf eine andere umzuschalten, ohne dass er zuvor das ganze System stillsetzt und anschließend wieder hochfährt.

Randnummer 62

Somit wird der Fachmann durch die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen nicht in die Lage versetzt, die Erfindung mit zumutbarem Aufwand selbst auszuführen.

Randnummer 63

Da es somit versäumt wurde, die Erfindung in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen hinreichend vollständig und deutlich zu offenbaren, ist eine Patenterteilung weder nach Hauptantrag noch nach Hilfsantrag möglich.

Randnummer 64

Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BPatG in 19 W (pat) 46/06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten