Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2026 – XIII ZB 55/23
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:220926BXIIIZB55.23.0
- Normenkette
- Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, Art 5 Abs 4 MRK, Art 6 Abs 1 MRK
Leitsatz
Hat die Behörde die Abschiebung ohne vermeidbare Verzögerung betrieben, kommt ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz nicht in Betracht, wenn der Betroffene sie durch seinen Widerstand vereitelt.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 25. September 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Der Betroffene, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2017 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18. Juli 2019 als unzulässig ab; es forderte den Betroffenen zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Gambia an. Seit dem 22. Juni 2021 war der Betroffene vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und die Abschiebungsandrohung vollstreckbar. Nach seiner Festnahme am 21. Juni 2023 befand er sich auf Anordnung des Amtsgerichts in Haft. Eine für den 4. Juli 2023 geplante Abschiebung wurde durch die Bundespolizei wegen einer prioritären anderen Rückführung storniert. Ein weiterer Abschiebungsversuch am 11. August 2023 scheiterte an der Weigerung des Betroffenen.
Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 15. August 2023 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. August 2023 die - zuletzt mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2023 bis zum 16. August 2023 verlängerte - Haft erneut, diesmal bis zum 3. Oktober 2023, verlängert. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. September 2023 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene, die Rechtswidrigkeit dieser (letzten) Haftanordnung und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht festzustellen.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier erheblich - angenommen, ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liege nicht vor. Das Scheitern der geplanten Rückführung am 4. Juli 2023 habe nicht die beteiligte Behörde zu vertreten, die alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, sondern die Bundespolizei, auf deren Planung und Organisation die beteiligte Behörde keinen Einfluss habe. Die Rückführung am 11. August 2023 habe der Betroffene durch seine Verweigerung vereitelt; soweit die Bundespolizei bei diesem Abschiebeversuch nicht für eine Sicherheitsbegleitung gesorgt habe, könne dies der beteiligten Behörde nicht angelastet werden.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verneint.
a) Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG sowie Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Behörde die Abschiebung oder Überstellung des Betroffenen ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann, wobei ein organisatorischer Spielraum der Behörde nicht ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23/22, MigRI 2024, 425 Rn. 13 mwN). Zwar hat sie Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Behörde liegen, grundsätzlich nicht zu vertreten. Verzögerungen in der Zusammenarbeit der nationalen Behörden dürfen sich indes nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken. Daher sind Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter Behörden der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 44/21, MigRI 2024, 230 Rn. 10 mwN). Zudem sind hinsichtlich des Gebots, die Abschiebung des Betroffenen mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben, auch die Zeiten relevant, die vor der in Frage stehenden Haftanordnung liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZB 36/21, juris Rn. 9). Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot hat zur Folge, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2025 - XIII ZB 8/23, juris Rn. 9; vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21, juris Rn. 11, jew. mwN).
b) Nach diesen Grundsätzen hat die beteiligte Behörde das Beschleunigungsgebot entgegen der Rechtsbeschwerde zunächst nicht dadurch verletzt, dass die für den 4. Juli 2023 geplante Überstellung storniert wurde. Zwar wäre - was das Beschwerdegericht verkannt hat - ein etwaiges Fehlverhalten der im Wege der Amtshilfe eingeschalteten Bundespolizei der beteiligten Behörde zuzurechnen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XIII ZB 8/23, juris Rn. 9). Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen erfolgte die Stornierung indes aufgrund einer von der Bundespolizei kurzfristig priorisierten Rückführung einer anderen Person auf dem betreffenden Flug und damit aus einem sachlichen Grund. Sie war daher von dem der beteiligten Behörde und den für sie tätigen weiteren nationalen Behörden grundsätzlich zustehenden organisatorischen Spielraum gedeckt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 14).
c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat auch das - auf dem Widerstand des Betroffenen beruhende - Scheitern des Rückführungsversuchs am 11. August 2023 nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geführt. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liegt nach den obigen Grundsätzen nicht vor, weil die Abschiebung allein an der Weigerung des Betroffenen zum Besteigen des Flugzeugs und damit an einem Umstand gescheitert ist, der außerhalb des Einflussbereichs der Behörde liegt. Auch ist unschädlich, dass die Behörde diesen Rückführungsversuch nicht bereits mit Sicherheitsbegleitung vorgesehen hat. Denn die Organisation einer Sicherheitsbegleitung erfolgt lediglich im Interesse der Durchsetzung der Abschiebung; sie dient nicht dazu, die Haftzeit eines rückkehrunwilligen Betroffenen zu verkürzen. Im Übrigen war hier - wie sich aus der Rechtsbeschwerdeerwiderung, der Ausländerakte und den Angaben im Haftantrag der beteiligten Behörde vom 15. August 2023 ergibt - aufgrund einer prognostischen Einschätzung der Bundespolizei entgegen den insoweit versehentlich unrichtigen Angaben in den Haftanträgen der beteiligten Behörde vom 21. und 28. Juni 2023 keine Sicherheitsbegleitung erforderlich. Es trifft daher nicht zu, dass den mit der Abschiebung befassten Behörden klar gewesen sei, dass der Betroffene nur mit Sicherheitsbegleitung werde abgeschoben werden können.
d) Nicht gerügt hat die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz im Hinblick auf die Frage, ob die anfänglich unrichtige Annahme der Behörde zur Erforderlichkeit der Sicherheitsbegleitung deshalb zu einer Verzögerung geführt haben könnte, weil eine unbegleitete Rückführung des Betroffenen ohne Einschaltung der Bundespolizei bereits für einen früheren Zeitpunkt als den 4. Juli oder 11. August 2023 hätte organisiert werden können (§ 26 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 5 EMRK, Art. 6 EMRK
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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