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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – XIII ZB 16/20

Spruchkörper
13. Zivilsenat

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 23. Januar 2020 im Kostenpunkt aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 5. Dezember 2019 den Betroffenen im Zeitraum vom 5. Dezember 2019 bis zum 8. Januar 2020 in seinen Rechten verletzt hat.

Von den Gerichtskosten in allen Instanzen trägt der Betroffene 40 %. Weitere gerichtliche Kosten werden nicht erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland trägt 60 % der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen; im Übrigen trägt sie dieser selbst.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Betroffene, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 20. Februar 2012 erstmals in das Bundesgebiet ein. Nachdem er Anfang November 2019 ausgereist war, versuchte er am 22. November 2019 mit einem Fernbus von Florenz nach München aus Österreich kommend wieder nach Deutschland einzureisen. Dabei wurde er am Grenzübergang Kiefersfelden auf der Autobahn 93 von Beamten der Bundespolizei kontrolliert, die ihm eine Zurückweisung nach § 15 AufenthG erteilten.

Randnummer 2

Nach Anordnung einer vorläufigen Freiheitsentziehung hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde nach persönlicher Anhörung des Betroffenen, zu der sein Verfahrensbevollmächtigter nicht geladen worden war, mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 Haft bis zum 30. Januar 2020 angeordnet. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das Amtsgericht nach erneuter persönlicher Anhörung des Betroffenen, an der sein Verfahrensbevollmächtigter teilgenommen hatte, teilweise abgeholfen und im Übrigen die Haftanordnung aufrechterhalten. Die weitergehende Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2020 zurückgewiesen. Über den Feststellungsantrag des Betroffenen hat es nicht entschieden. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er nach der am 27. Januar 2020 erfolgten Zurückweisung nach Indien die Feststellung begehrt, dass ihn die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts in seinen Rechten verletzt haben.

Randnummer 3

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

Randnummer 4

1. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lägen vor. Gegen den Betroffenen sei eine Zurückweisungsentscheidung ergangen. Eine sofortige Zurückweisung sei nicht möglich gewesen, da der Betroffene keine gültigen Reisedokumente besessen habe. Das Vorliegen von Haftgründen im Sinne des § 62 AufenthG sei zwar für die Anordnung von Zurückweisungshaft nicht erforderlich. Unabhängig davon bestehe jedoch der begründete Verdacht, dass der Betroffene nicht freiwillig ausreisen werde. Denn er habe falsche Personalien angegeben und nicht an der Klärung seiner Identität mitgewirkt. Außerdem sei er ausgereist, ohne eine Anschrift mitgeteilt zu haben. Schließlich habe er angegeben, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen und sich auch für eine Rückführung nicht zur Verfügung zu halten.

Randnummer 5

2. Diese Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

Randnummer 6

a) Die Rechtsbeschwerde ist erfolgreich, soweit es das Beschwerdegericht unterlassen hat festzustellen, dass die Haftanordnung den Betroffenen im Zeitraum vom 5. Dezember 2019 bis zum 8. Januar 2020 in seinen Rechten verletzt hat. Ein sich in Haft befindender Ausländer kann die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG verbinden, durch die angefochtene Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Ist das geschehen, muss das Beschwerdegericht über beide Anträge, die nicht dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, juris Rn. 7 mwN). Das Beschwerdegericht hat hier hingegen nur über die Beschwerde und nicht auch über den Feststellungsantrag des Betroffenen entschieden. Dieser ist für den Zeitraum, für den das Amtsgericht der Beschwerde abgeholfen hat, begründet.

Randnummer 7

aa) Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, ist das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren dadurch verletzt worden, dass zu dem Anhörungstermin am 5. Dezember 2019 sein Verfahrensbevollmächtigter nicht geladen worden war. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7). Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f.). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).

Randnummer 8

bb) Die Verletzung des Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren ist wirksam geheilt worden, indem das Amtsgericht ihn am 8. Januar 2020 in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten erneut angehört und anschließend am selben Tag die angeordnete Sicherungshaft aufrechterhalten hat.

Randnummer 9

b) Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

Randnummer 10

aa) Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (vgl. XIII ZB 133/19, z. Veröff. best.) entschieden hat, kann Haft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union angeordnet werden, wenn bei einer - wie hier - geplanten Zurückweisung in den Heimatstaat des Betroffenen zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen einer der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten Haftgründe vorliegt.

Randnummer 11

bb) Danach erweist sich die Haftanordnung als rechtmäßig. Aus den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ergibt sich der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Randnummer 12

(1) Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung - bzw. hier der Zurückweisung - entziehen werde. So liegt der Fall hier.

Randnummer 13

(2) Der Betroffene hat nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts gegenüber der beteiligten Behörde eingeräumt, er habe Kenntnis davon, dass sein Asylantrag in Deutschland bereits 2012 abgelehnt worden sei. Ferner hat er ausdrücklich erklärt, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen. Die Frage, ob er sich für eine Rückführung dorthin bereithalten und sich der geplanten Außerlandesbringung durch die beteiligte Behörde stellen würde, verneinte er ausdrücklich. Das Amtsgericht ist auf Grund dieser Umstände und angesichts der weiteren Feststellungen, dass der Betroffene zwischen dem 31. Juni 2017 und dem 1. April 2019 als unbekannt verzogen galt und auch seine Ausreise den Behörden nicht mitgeteilt hat, zu der Überzeugung gelangt, der Betroffene werde sich ohne die Anordnung von Sicherungshaft seiner Zurückweisung nach Indien entziehen. Diese tatrichterliche Würdigung hat sich das Beschwerdegericht ausdrücklich zu eigen gemacht. Sie unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen die aus ihnen gezogenen Schlüsse als möglich erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 61/16, juris Rn. 2 mwN), und ist insoweit nicht zu beanstanden.

Randnummer 14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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