Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.09.2011 – XII ZB 647/10
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Normenkette
- § 181 BGB, § 1795 Abs 1 BGB, § 1796 BGB, § 1899 Abs 4 BGB, § 1908i Abs 1 BGB, § 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG iVm § 42 Abs. 3 FamGKG)
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB, gegebenenfalls iVm § 181 BGB, wird von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die fehlende Prüfung der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist unerheblich, weil eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht gekommen wäre.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer
Günter Nedden-Boeger
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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