Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.09.2026 – XII ZB 568/25
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230926BXIIZB568.25.0
- Normenkette
- § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB
Leitsatz
1. Zur Bemessung des Kindesunterhalts bei erweitertem Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25, FamRZ 2026, 1021, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
2. Die Kombination von Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und anschließender Kürzung des sich daraus ergebenden Tabellenbetrages um eine Bedarfsdeckungspauschale von 10 % bis höchstens 15 % kann beim Vorliegen eines erweiterten Umgangs im Einzelfall dazu führen, dass der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem zur Aufbringung des vollen Mindestunterhalts an sich leistungsfähigen Umgangselternteil auf 90 %, maximal auf 85 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes absinkt.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. November 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
A.
Die Antragsgegnerin ist die Mutter des 2010 geborenen Antragstellers. Die Eltern des Antragstellers sind rechtskräftig geschieden und Inhaber der gemeinsamen elterliche Sorge. Im Dezember 2023 schlossen sie einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich, wonach sich der Antragsteller im Wechsel sechs Nächte bei seinem Vater und vier Nächte bei der Antragsgegnerin aufhalten solle. Zwei weitere aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangene Geschwister des Antragstellers leben bei der Antragsgegnerin.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Antragsgegnerin zuletzt noch auf Zahlung von laufendem Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes für die Zeit seit November 2024 sowie auf Zahlung von Unterhaltsrückständen in Höhe von 2.080 € für die Zeit von März bis Juni 2024 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel einer vollständigen Antragszurückweisung weiter.
B.
Da der Antragsteller als Rechtsbeschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin durch Versäumnisbeschluss zu entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 331 ZPO). Dieser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20 - FamRZ 2022, 429 Rn. 5 mwN).
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Vater des Antragstellers erfülle seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsteller im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch dessen Pflege und Erziehung. Nach der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung verbringe der Antragsteller 60 % seiner Zeit bei seinem Vater und nur 40 % bei der Antragsgegnerin. Auf die tatsächlichen Aufenthaltszeiten komme es nicht an, da diese von den vereinbarten Zeiten insgesamt nur unwesentlich abwichen. Die Antragsgegnerin betreue den Antragsteller allerdings in einem höheren Umfang als in vergleichbaren Fällen üblich. Dieser erhöhte Betreuungsanteil sei durch eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Der Antragsteller mache im vorliegenden Verfahren aber lediglich den Mindestunterhalt geltend. Eine Herabstufung aufgrund der erhöhten Betreuungsleistung der Antragsgegnerin scheide daher aus. Die von ihr vorgeschlagene alternative Berechnungsmethode für Kindesunterhalt in den Fällen eines deutlich erweiterten Umgangs sei nicht zielführend, weil sie zu einer erheblichen Verkomplizierung von Kindesunterhaltsverfahren und zu einer entsprechenden Rechtsunsicherheit führen würde. Unterhaltsberechnungen müssten für die Beteiligten nachvollziehbar bleiben. Minderjährige Kinder erhielten deshalb regelmäßig von einem Elternteil Betreuungsunterhalt, der andere Elternteil sei barunterhaltspflichtig. Ausnahmen bestünden beim paritätischen Wechselmodell oder wenn Kinder bei keinem der beiden Elternteile lebten. Das sei hier nicht der Fall.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die sich aus den §§ 1601 ff. BGB ergebende Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin für den Antragsteller steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht im Streit. Unterschiedlich beurteilt wird demgegenüber von den Beteiligten die Frage, wie sich der Umstand eines über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs der Antragsgegnerin mit dem Antragsteller auf die Bemessung des Unterhalts auswirkt. Diese Frage ist durch die - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - ergangene Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2026 - XII ZB 578/25 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) geklärt.
a) Mehrere gleich nahe Verwandte haften gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie die Annahme gerechtfertigt ist, dass der eine Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist. Eine abweichende Beurteilung mit der Folge beiderseitiger Barunterhaltspflicht der Eltern ist zwar dann geboten, wenn sich die Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2026 - XII ZB 578/25 - Rn. 11, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 34 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Es lässt aber keine Rechtsfehler erkennen, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen eines Wechselmodells unter den hier obwaltenden Umständen in tatrichterlicher Verantwortung verneint hat. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die weitergehende rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass selbst bei einem (erheblich) erweiterten Umgang eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zugunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils ausscheidet, wenn die Kinder von dem anderen Elternteil hauptsächlich versorgt und betreut werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2026 - XII ZB 578/25 - Rn. 12, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, und zwar selbst dann nicht, wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, dass der Tatrichter den im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangs getätigten Aufwendungen, die dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer Geldrente nicht als (teilweise) Erfüllung entgegengehalten werden können, bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung trägt. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhalt kann dann noch (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind - etwa durch dessen Verköstigung - Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt und dies - in Höhe der feststellbaren Ersparnisse im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils - zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2026 - XII ZB 578/25 - Rn. 13, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 43, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 f. und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 22).
bb) An dieser Rechtsprechung ist auch vor dem Hintergrund der im Schrifttum geführten Diskussion zur haftungsanteiligen Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes in den Fällen eines erweiterten Umgangs und der auf ähnlichen Erwägungen beruhenden Reformüberlegungen des Bundesministeriums der Justiz im Grundsatz festzuhalten.
(1) Die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Heranziehung des hauptbetreuenden Elternteils zur anteiligen Haftung für den Barunterhalt des Kindes (nur) wegen eines erweiterten Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil ist nach der geltenden Fassung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Systematik der Norm. Der § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt - anknüpfend an die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB über die teilschuldnerische Haftung gleich naher Verwandter nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen - für den Sonderfall des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder, dass „der Elternteil“, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes „erfüllt“. Daraus und aus der systematischen Stellung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass der Betreuungselternteil, der seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an das minderjährige Kind durch Pflege und Erziehung erfüllt, im Regelfall nicht mehr in einer Weise zum Unterhalt für das Kind herangezogen werden kann, bei der es auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ankommen könnte. Auch in Fällen des erweiterten Umgangs lässt die uneingeschränkte personale Anknüpfung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB an eine einzige Person als betreuenden Elternteil bereits begrifflich keinen Raum für eine nach dem Umfang von Betreuungsanteilen differenzierende Anwendung der Norm auf beide Elternteile (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2026 - XII ZB 578/25 - Rn. 16, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 49 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Auch die historische Auslegung verdeutlicht den Grundgedanken der Norm, den Betreuungselternteil von einer (selbst nur anteiligen) Barunterhaltspflicht nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Regelfall zu befreien. Eine dem heutigen Wortlaut der Vorschrift im Wesentlichen vergleichbare Fassung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1970 durch das Nichtehelichengesetz (Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969, BGBl. I S. 1243) in das Gesetz eingefügt worden. Sie sollte zum Ausdruck bringen, dass im Regelfall die Leistung der Mutter durch Pflege und Erziehung des Kindes der Zahlung des Regelunterhalts durch den Vater gleichzuwerten ist. Den Gesetzesmaterialen zum Kindesunterhaltsgesetz (Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 6. April 1998, BGBl. I S. 666), durch die § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Wirkung zum 1. Juli 1998 eine geschlechtsneutral formulierte sprachliche Neufassung erhielt, lassen sich eindeutige Hinweise darauf entnehmen, wie sich die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB postulierte Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf den Barunterhaltsanspruch minderjähriger Kinder auswirken soll, und zwar in der Weise, dass die Vorschrift einer Heranziehung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt eines minderjährigen Kindes generell entgegensteht und es für die Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs auf die von dem Betreuungselternteil tatsächlich erzielten Einkünfte nicht ankommen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2026 - XII ZB 578/25 - Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 51 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Die im Gesetz angelegte unterhaltsrechtliche Differenzierung zwischen einem betreuenden Elternteil und einem barunterhaltspflichtigen Elternteil - mag diese auch ihren Ursprung in einem überholten Verständnis funktionaler Unterschiede zwischen Mutter und Vater haben und auf das Modell der Hausfrauenehe zugeschnitten gewesen sein - hat ihre fortbestehende Berechtigung auch in teleologischer Hinsicht nicht verloren. Durch die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB angelegte und dem Residenzmodell immanente Rollenverteilung besteht im Interesse des Kindes zwischen den Eltern eine eindeutige Zuordnung, welcher Elternteil über die Koordination und Verwendung der gesamten Barmittel entscheidet und damit die Hauptverantwortung für die Versorgung des Kindes mit allen notwendigen Gütern trägt („primary spender“). Berechnungsmethoden, welche die Verantwortung für die Verwendung des Unterhalts auf die jeweiligen Betreuungsphasen aufteilen, würden selbst bei stark zerstrittenen Elternpaaren die eindeutige Verantwortungszuweisung für die Versorgung des Kindes in gleicher Weise wie beim paritätischen Wechselmodell auflösen und dadurch die Gefahr entstehen lassen, dass der Bedarf des Kindes wegen elterlicher Konflikte nicht verlässlich gedeckt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2026 - XII ZB 578/25 - Rn. 18, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 56 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
(2) Die auf die Auslegung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gegründete Annahme, dass der Barunterhaltsanspruch minderjähriger Kinder allein auf der Grundlage des von dem nicht hauptbetreuenden Elternteil erzielten Einkommens ermittelt wird, steht auch nicht im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Senats, wonach sich der Unterhaltsbedarf (auch) der im Residenzmodell betreuten Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile bestimmen muss, um damit den Lebensstandard von Kindern doppelverdienender Eltern realitätsgerecht abzubilden. Nach der unterhaltsrechtlichen Systematik ist die Ermittlung der Bedarfshöhe unabhängig von der nachgelagerten Frage, ob ein Elternteil diesen auch erfüllen muss. Kann der vollständige Barunterhaltsbedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile durch Zahlungen des an sich allein barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht vollständig aufgebracht werden, entsteht ein ungedeckter Restbedarf. Seinen Teilanspruch auf restliche Bedarfsdeckung kann das Kind weder gegen den an sich allein barunterhaltspflichtigen Elternteil (weil dessen Leistungspflicht auf den nach seinem Alleineinkommen geschuldeten Betrag begrenzt ist) noch gegen den Betreuungselternteil (weil dieser nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Haftung für den Barunterhalt befreit ist) durchsetzen. Deshalb handelt es sich insoweit um eine Naturalobligation, die aber von den Eltern mit Rechtsgrund erfüllt werden kann, und zwar insbesondere durch den Betreuungselternteil durch Gewährung von geldwerten Naturalleistungen an das Kind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2026 - XII ZB 578/25 - Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 61, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
c) In Fortführung und Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat es der Senat allerdings für zulässig erachtet, die teilweise Deckung des Unterhaltsbedarfs durch Naturalleistungen im Haushalt des Umgangselternteils mit einer weitgehenden Pauschalierung zu erfassen.
Dabei sind die dogmatischen Ausgangspunkte der bisherigen Rechtsprechung weiterhin zutreffend. Der erweiterte Umgang verursacht für den barunterhaltspflichtigen Elternteil solche Mehraufwendungen, die den Betreuungselternteil wirtschaftlich nicht entlasten (Umgangsmehraufwand), und solche Mehraufwendungen, denen auf Seiten des Betreuungselternteils relevante Ersparnisse gegenüberstehen und die deshalb zu einer teilweisen Deckung des Unterhaltsbedarfs und zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führen (bedarfsdeckende Aufwendungen). Während dem Entstehen von reinem Umgangsmehraufwand nach tatrichterlichem Ermessen sachgerecht durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden kann, trägt der Senat im Hinblick auf die Geltendmachung von bedarfsdeckenden Aufwendungen durch den Umgangselternteil keine rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken dagegen, wenn der Tatrichter die im Haushalt des Betreuungselternteils mit Erfüllungswirkung eintretenden Ersparnisse im Wege einer pauschalierenden Schätzung ermittelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2026 - XII ZB 578/25 - Rn. 20 f., zur Veröffentlichung bestimmt und vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 62 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Für eine solche Schätzung kann im Ausgangspunkt auf die Tabellen zu den regelbetragsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 Abs. 1 RBEG zurückgegriffen werden, wonach eine Bedarfsdeckung im Sinne einer anderweitigen Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs im Haushalt des Umgangselternteils in den Abteilungen 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), 6 (Gesundheitspflege), 7 (Verkehr), 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) in Betracht kommt und die Verbrauchsausgaben in diesen Abteilungen etwa 45 % des gesamten Mindestbedarfs des Kindes ausmachen. Auf dieser Grundlage hat der Senat einen Pauschalabzug von 10 % für bedarfsdeckende Aufwendungen als grundsätzlich angemessen erachtet, der sich ausnahmsweise in solchen Fällen auf 15 % erhöhen kann, in denen sich die Umgangskontakte des barunterhaltspflichtigen Elternteils bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähern. Die Kombination aus der Möglichkeit der Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und der Möglichkeit, bedarfsdeckenden Aufwendungen durch einen (weitergehenden) pauschalen Abzug von 10 % bis höchstens 15 % zu berücksichtigen, gibt der Praxis auf der Grundlage geltenden Rechts die erforderliche Flexibilität, den Umfang der Wahrnehmung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Einzelfall gewichten zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2026 - XII ZB 578/25 - Rn. 21, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 66 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
2. Mit den vorgenannten Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung nicht vollständig in Einklang.
Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zu den Einkünften der Antragsgegnerin getroffen. Es hat zwar angenommen, dass sie für die Aufbringung des Mindestunterhalts leistungsfähig sei, was von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass eine Absenkung des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers unter 100 % des Mindestunterhalts aus Rechtsgründen ohnehin nicht in Betracht komme, trifft allerdings nicht zu. Die vom Senat für sachgerecht erachtete Kombination von Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und anschließender Kürzung des sich daraus ergebenden Tabellenbetrages um eine Bedarfsdeckungspauschale von 10 % bis höchstens 15 % kann vielmehr im Einzelfall dazu führen, dass der Barunterhaltsanspruch des Kindes bei einem erweiterten Umgang des nicht hauptbetreuenden Elternteils auf 90 %, maximal auf 85 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes absinkt (vgl. dazu auch Rake FF 2026, 267, 271 f.). Darüber, ob dies im vorliegenden Fall zu erwägen sein kann, wird das Beschwerdegericht nach ergänzenden Feststellungen zu den Einkünften der Antragsgegnerin in tatrichterlicher Verantwortung zu befinden haben.
III.
Die angefochtene Entscheidung kann demnach keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG) und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Versäumnisbeschluss steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisbeschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
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Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 RBEG
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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