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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.07.2026 – XII ZB 578/25

Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:220726BXIIZB578.25.0
Normenkette
§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB

Leitsatz

Zur Bemessung des Kindesunterhalts bei erweitertem Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25, FamRZ 2026, 1021, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen die am 27. November 2025 verkündete Entscheidung des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Beschluss nach § 74 a FamFG zurückzuweisen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten im Verfahren der Rechtsbeschwerde noch um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum ab September 2024.

Randnummer 2

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet und sind seit Juli 2025 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe sind die 2015 geborenen Zwillinge Y. und L. hervorgegangen. Nach der Trennung der Beteiligten im August 2023 wurde das in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Familienheim der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung mit den Kindern zugewiesen.

Randnummer 3

Der Umgang wurde erstmals im November 2023 in Anlehnung an ein „Nestmodell“ in der Weise geregelt, dass der Antragsgegner in einem zweiwöchentlichen Rhythmus am gesamten Wochenende von Freitagnachmittag bis Montagmorgen sowie darüber hinaus jeden Mittwochnachmittag mit den Kindern Umgang im ehemaligen Familienheim haben und die Antragstellerin während dieser Zeiten das Haus verlassen sollte. Im Jahr 2024 leitete der Antragsgegner ein Verfahren zur Abänderung der Umgangsregelung mit dem Ziel der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ein. Dieses Begehren hatte in erster Instanz nur den eingeschränkten Erfolg, dass das Familiengericht für die Zeit ab September 2024 den unter der Woche am Mittwoch stattfindenden Umgang in ungeraden Kalenderwochen auf einen Übernachtungskontakt bis Donnerstagmorgen ausweitete. Im November 2024 verließ die Antragstellerin mit den Kindern das Familienheim und bezog eine eigene Wohnung; seither wird die eheliche Immobilie wieder vom Antragsgegner allein bewohnt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Umgangsentscheidung des Familiengerichts traf das Oberlandesgericht eine Umgangsregelung, welche für die Zeit ab März 2025 für Y. sechs Übernachtungen (Dienstagnachmittag bis Montagmorgen) und für L. fünf Übernachtungen (Mittwochnachmittag bis Montagmorgen) innerhalb eines Zweiwochenzeitraums und einen hälftigen Ferienumgang vorsah.

Randnummer 4

Das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragsgegners betrug nach den tatrichterlichen Feststellungen im Zeitraum September bis Oktober 2024 monatlich 2.350 €; insbesondere durch die Zurechnung des Vorteils mietfreien Wohnens im Familienheim ist es seit November 2024 auf monatlich 3.639 € (Restjahr 2024) bzw. auf monatlich 3.517 € (2025) gestiegen.

Randnummer 5

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin Kindesunterhalt für die beiden Kinder seit September 2023 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß dazu verpflichtet, an die Antragstellerin für jedes der beiden Kinder 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds ab Mai 2024 sowie ausgerechnete Unterhaltsrückstände für die Zeit zwischen September 2023 und April 2024 zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist vor dem Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2026, 444 veröffentlicht ist, ganz überwiegend ohne Erfolg geblieben.

Randnummer 6

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner das Ziel einer vollständigen Antragszurückweisung für die Zeit ab September 2024 weiter.

II.

Randnummer 7

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde nach § 74 a Abs. 1 FamFG liegen vor.

Randnummer 8

1. Der hier in Betracht kommende Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) ist nicht (mehr) gegeben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die von ihm als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen zugelassen, ab welchem Mitbetreuungsanteil sich ein erweiterter Umgang überhaupt auf den Barunterhaltsanspruch der Kinder gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil auswirken könne und in welcher Weise eine „asymmetrische Mitbetreuung“ bei der Bemessung des Barunterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sei. Zu diesen Rechtsfragen hat sich der Senat zwischenzeitlich grundlegend geäußert (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 40 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Im Rahmen des § 74 a Abs. 1 FamFG ist auch dann vom Nichtvorliegen eines Zulassungsgrunds auszugehen, wenn ein ursprünglich gegebener Zulassungsgrund nachträglich entfallen ist, insbesondere deshalb, weil das Rechtsbeschwerdegericht die der Zulassung zu Grunde liegende Rechtsfrage nach Erlass der Beschwerdeentscheidung in anderer Sache entschieden hat (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 225/12 - FamRZ 2013, 121 Rn. 6).

Randnummer 9

2. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Es begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht den Antragsgegner für allein barunterhaltspflichtig gehalten und der Antragstellerin für die Zeit ab September 2024 den Mindestunterhalt für beide Kinder zugesprochen hat.

Randnummer 10

Die sich aus den §§ 1601 ff. BGB ergebende Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die beiden gemeinsamen Kinder steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht im Streit. Das gilt gleichermaßen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen des Antragsgegners. Unterschiedlich beurteilt wird von den Beteiligten die Frage, wie sich der Umstand eines über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs des Antragsgegners mit den Kindern auf die Bemessung des Unterhalts auswirkt. Die diesbezüglichen Beurteilungen des Beschwerdegerichts sind nicht zu beanstanden.

Randnummer 11

a) Mehrere gleich nahe Verwandte haften gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie die Annahme gerechtfertigt ist, dass der eine Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist. Eine abweichende Beurteilung mit der Folge beiderseitiger Barunterhaltspflicht der Eltern ist zwar dann geboten, wenn sich die Eltern in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (paritätisches Wechselmodell). Es lässt aber keine Rechtsfehler erkennen, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen eines Wechselmodells unter den hier obwaltenden Umständen in tatrichterlicher Verantwortung verneint hat. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.

Randnummer 12

b) Zutreffend ist auch die weitergehende rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass selbst bei einem (erheblich) erweiterten Umgang eine Abweichung von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zugunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils ausscheidet, wenn die Kinder von dem anderen Elternteil hauptsächlich versorgt und betreut werden.

Randnummer 13

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, und zwar selbst dann nicht, wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, dass der Tatrichter den im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangs getätigten Aufwendungen, die dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer Geldrente nicht als (teilweise) Erfüllung entgegengehalten werden können, bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung trägt. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhalt kann dann noch (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind - etwa durch dessen Verköstigung - Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt und dies - in Höhe der feststellbaren Ersparnisse im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils - zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 f. und vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 22).

Randnummer 14

bb) An dieser Rechtsprechung ist, wie der Senat nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung ausgesprochen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 47 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), auch vor dem Hintergrund der im Schrifttum geführten Diskussion zur haftungsanteiligen Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes in den Fällen eines erweiterten Umgangs (dafür insbesondere Rubenbauer/Dose FamRZ 2022, 1497, 1503 ff. und Borth Praxis des Unterhaltsrechts 4. Aufl. Rn. 145 ff.) und der auf ähnlichen Erwägungen beruhenden Reformüberlegungen des Bundesministeriums der Justiz (vgl. „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Unterhaltsrechts“ vom 9. Dezember 2024, veröffentlicht auf www.bmjv.de) im Grundsatz festzuhalten.

Randnummer 15

(1) Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Heranziehung des hauptbetreuenden Elternteils zur anteiligen Haftung für den Barunterhalt des Kindes (nur) wegen eines erweiterten Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil nach der geltenden Fassung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht möglich ist.

Randnummer 16

Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Systematik der Norm. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt - anknüpfend an die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB über die teilschuldnerische Haftung gleich naher Verwandter nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen - für den Sonderfall des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder, dass „der Elternteil“, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes „erfüllt“. Daraus und aus der systematischen Stellung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass der Betreuungselternteil, der seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt an das minderjährige Kind durch Pflege und Erziehung erfüllt, im Regelfall nicht mehr in einer Weise zum Unterhalt für das Kind herangezogen werden kann, bei der es auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ankommen könnte. Auch in Fällen des erweiterten Umgangs lässt die uneingeschränkte personale Anknüpfung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB an eine einzige Person als betreuenden Elternteil bereits begrifflich keinen Raum für eine nach dem Umfang von Betreuungsanteilen differenzierende Anwendung der Norm auf beide Elternteile (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 49 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Randnummer 17

Auch die historische Auslegung verdeutlicht den Grundgedanken der Norm, den Betreuungselternteil von einer (selbst nur anteiligen) Barunterhaltspflicht nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Regelfall zu befreien. Eine dem heutigen Wortlaut der Vorschrift im Wesentlichen vergleichbare Fassung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1970 durch das Nichtehelichengesetz (Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969, BGBl. I S. 1243) in das Gesetz eingefügt worden. Sie sollte zum Ausdruck bringen, dass im Regelfall die Leistung der Mutter durch Pflege und Erziehung des Kindes der Zahlung des Regelunterhalts durch den Vater gleichzuwerten ist. Den Gesetzesmaterialen zum Kindesunterhaltsgesetz (Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 6. April 1998, BGBl. I S. 666), durch die § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Wirkung zum 1. Juli 1998 eine geschlechtsneutral formulierte sprachliche Neufassung erhielt, lassen sich eindeutige Hinweise darauf entnehmen, wie sich die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB postulierte Gleichwertigkeit von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf den Barunterhaltsanspruch minderjähriger Kinder auswirken soll, und zwar in der Weise, dass die Vorschrift einer Heranziehung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt eines minderjährigen Kindes generell entgegensteht und es für die Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs auf die von dem Betreuungselternteil tatsächlich erzielten Einkünfte nicht ankommen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 51 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Randnummer 18

Die im Gesetz angelegte unterhaltsrechtliche Differenzierung zwischen einem betreuenden Elternteil und einem barunterhaltspflichtigen Elternteil - mag diese auch ihren Ursprung in einem überholten Verständnis funktionaler Unterschiede zwischen Mutter und Vater haben und auf das Modell der Hausfrauenehe zugeschnitten gewesen sein - hat ihre fortbestehende Berechtigung auch in teleologischer Hinsicht nicht verloren. Durch die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB angelegte und dem Residenzmodell immanente Rollenverteilung besteht im Interesse des Kindes zwischen den Eltern eine eindeutige Zuordnung, welcher Elternteil über die Koordination und Verwendung der gesamten Barmittel entscheidet und damit die Hauptverantwortung für die Versorgung des Kindes mit allen notwendigen Gütern trägt („primary spender“). Berechnungsmethoden, welche die Verantwortung für die Verwendung des Unterhalts auf die jeweiligen Betreuungsphasen aufteilen, würden selbst bei stark zerstrittenen Elternpaaren die eindeutige Verantwortungszuweisung für die Versorgung des Kindes in gleicher Weise wie beim paritätischen Wechselmodell auflösen und dadurch - worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat - die Gefahr entstehen lassen, dass der Bedarf des Kindes wegen elterlicher Konflikte nicht verlässlich gedeckt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 56 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Randnummer 19

(2) Die auf die zutreffende Auslegung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gegründete Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Barunterhaltsanspruch der beiden Kinder (allein) auf der Grundlage des von dem Antragsgegner erzielten Einkommens ermittelt wird, steht auch nicht im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Senats, wonach sich der Unterhaltsbedarf (auch) der im Residenzmodell betreuten Kinder nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile bestimmen muss, um damit den Lebensstandard von Kindern doppelverdienender Eltern realitätsgerecht abzubilden. Nach der unterhaltsrechtlichen Systematik ist die Ermittlung der Bedarfshöhe unabhängig von der nachgelagerten Frage, ob ein Elternteil diesen auch erfüllen muss. Kann der vollständige Barunterhaltsbedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile durch Zahlungen des an sich allein barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht vollständig aufgebracht werden, entsteht ein ungedeckter Restbedarf. Seinen Teilanspruch auf restliche Bedarfsdeckung kann das Kind weder gegen den an sich allein barunterhaltspflichtigen Elternteil (weil dessen Leistungspflicht auf den nach seinem Alleineinkommen geschuldeten Betrag begrenzt ist) noch gegen den Betreuungselternteil (weil dieser nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Haftung für den Barunterhalt befreit ist) durchsetzen. Deshalb handelt es sich insoweit um eine Naturalobligation, die aber von den Eltern mit Rechtsgrund erfüllt werden kann, und zwar insbesondere durch den Betreuungselternteil durch Gewährung von geldwerten Naturalleistungen an das Kind (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 61, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Randnummer 20

cc) In Fortführung und Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat es der Senat allerdings für zulässig erachtet, die teilweise Deckung des Unterhaltsbedarfs durch Naturalleistungen im Haushalt des Umgangselternteils mit einer weitgehenden Pauschalierung zu erfassen.

Randnummer 21

Dabei sind die dogmatischen Ausgangspunkte der bisherigen Rechtsprechung weiterhin zutreffend. Der erweiterte Umgang verursacht für den barunterhaltspflichtigen Elternteil solche Mehraufwendungen, die den Betreuungselternteil wirtschaftlich nicht entlasten (Umgangsmehraufwand), und solche Mehraufwendungen, denen auf Seiten des Betreuungselternteils relevante Ersparnisse gegenüberstehen und die deshalb zu einer teilweisen Deckung des Unterhaltsbedarfs und zu einer Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs führen (bedarfsdeckende Aufwendungen). Während dem Entstehen von reinem Umgangsmehraufwand nach tatrichterlichem Ermessen sachgerecht durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden kann, trägt der Senat im Hinblick auf die Geltendmachung von bedarfsdeckenden Aufwendungen durch den Umgangselternteil keine rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken dagegen, wenn der Tatrichter die im Haushalt des Betreuungselternteils mit Erfüllungswirkung eintretenden Ersparnisse im Wege einer pauschalierenden Schätzung ermittelt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 63 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Für eine solche Schätzung kann im Ausgangspunkt auf die Tabellen zu den regelbetragsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 Abs. 1 RBEG zurückgegriffen werden, wonach eine Bedarfsdeckung im Sinne einer anderweitigen Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs im Haushalt des Umgangselternteils in den Abteilungen 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), 6 (Gesundheitspflege), 7 (Verkehr), 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) in Betracht kommt und die Verbrauchsausgaben in diesen Abteilungen etwa 45 % des gesamten Mindestbedarfs des Kindes ausmachen. Auf dieser Grundlage hat der Senat einen Pauschalabzug von 10 % für bedarfsdeckende Aufwendungen als grundsätzlich angemessen erachtet, der sich ausnahmsweise in solchen Fällen auf 15 % erhöhen kann, in denen sich die Umgangskontakte des barunterhaltspflichtigen Elternteils bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähern. Die Kombination aus der Möglichkeit der Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und der Möglichkeit, bedarfsdeckenden Aufwendungen durch einen (weitergehenden) pauschalen Abzug von 10 % bis höchstens 15 % zu berücksichtigen, gibt der Praxis auf der Grundlage geltenden Rechts die erforderliche Flexibilität, den Umfang der Wahrnehmung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Einzelfall gewichten zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25 - FamRZ 2026, 1021 Rn. 66 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Randnummer 22

c) Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.

Randnummer 23

aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den Einkünften des Antragsgegners war dieser seit November 2024 durchgehend in die fünfte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, woraus sich ein Unterhaltsbedarf von 120 % des Mindestunterhalts ermittelt hätte. Die von dem Antragsgegner getragenen (erhöhten) Wohnkosten - hier in Gestalt der Zurechnung des vollen Wohnwerts für das seit November 2024 von dem Antragsgegner allein bewohnte ehemalige Familienheim - konnten dabei grundsätzlich zum Anlass für eine Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle genommen werden. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Absenkung auf 100 % des Mindestunterhalts würde rechnerisch einer Herabstufung um eine Einkommensgruppe und einer anschließenden Kürzung um rund 13,04 % bzw. einer Herabstufung um zwei Einkommensgruppen und einer anschließenden Kürzung um rund 9,09 % entsprechen. Dies hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Auch die vom Senat für sachgerecht erachtete Kombination von Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und anschließender Kürzung des sich daraus ergebenden Tabellenbetrages um einen Pauschalabzug würde deshalb nicht zu einem Ergebnis führen, das die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Mindestunterhalts für den Unterhaltszeitraum seit November 2024 aus Rechtsgründen in Frage stellen könnte.

Randnummer 24

bb) Gleiches gilt auch für den Unterhaltszeitraum vor dem Einzug des Antragsgegners in das frühere Familienheim von September und Oktober 2024, in dem der Antragsgegner einerseits in die zweite Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (105 % des Mindestunterhalts) einzuordnen war, andererseits aber die im erstinstanzlichen Umgangsverfahren seit September 2024 erhöhte Anzahl der Übernachtungskontakte für beide Kinder (vier von vierzehn Nächten im Zweiwochenzeitraum) Veranlassung für einen Pauschalabzug für bedarfsdeckende Aufwendungen gegeben hätte. Das Beschwerdegericht hat selbst in Erwägung gezogen, dass insoweit auch eine den Mindestunterhalt geringfügig unterschreitende Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in Betracht gekommen wäre, wovon es aber deswegen abgesehen hat, weil nur ein vorübergehender und gleichzeitig sehr kurzer (zweimonatiger) Unterhaltszeitraum betroffen gewesen ist. Auch dagegen ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

Randnummer 25

3. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Guhling | | Botur | | Müller

| Krüger | | Pernice |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 RBEG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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