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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.

Randnummer 2

2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung bis 80.000 € trifft zu.

Randnummer 3

In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger wie hier begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 XI ZR 498/07, juris, vom 10. März 2015 XI ZR 121/14, juris und vom 7. April 2015 XI ZR 121/14, juris Rn. 3). Dieser beträgt hier 66.954,59 €. Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag in Höhe von 7.439,30 €, der eine weitergehende Schadensposition betrifft.

Randnummer 4

Anders als die Gegenvorstellung meint, rechtfertigt der bezifferte Zahlungsantrag (122.308,35 €) keine höhere Wertfestsetzung. Dabei lässt sie außer Acht, dass damit in ganz erheblichem Umfang (66.022,08 €) Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehenden Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 XI ZR 121/14, juris Rn. 5). Dem Antrag auf Freigabe der abgetretenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 XI ZR 219/09, juris).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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