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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZB 6/08

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Gründe

Randnummer 7

Das Berufungsgericht hat damit - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Danach müssen in einer Anwaltskanzlei organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass eine mündliche Einzelweisung, die einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist betrifft, in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung - wie hier geschehen - unterbleibt (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 f., vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, FamRZ 2004, 1711 und vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431, jeweils m.w.Nachw.).

Randnummer 8

Dass im Büro der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger organisatorische Maßnahmen getroffen worden wären, um zu vermeiden, dass mündlich erteilte Weisungen in Vergessenheit geraten, wird mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte das Berufungsgericht damit von einem Verschulden der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger ausgehen. Werden solche Maßnahmen gegen das Vergessen einer lediglich mündlich erteilten Anweisung nämlich nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vorgetragen und glaubhaft gemacht, ist ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen (BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO).

Randnummer 9

Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, es erschließe sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht, welche organisatorischen Maßnahmen insoweit in Betracht kämen, übersieht sie den Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger, bevor er die Handakte der Auszubildenden überlassen habe, etwa einen Wiedervorlagetermin hätte verfügen können, um auf diese Weise zu kontrollieren, ob eine Berichtigung der Frist erfolgt ist (hierzu auch BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO).

Randnummer 10

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auch auf den Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2008 (XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 f.). Dort ist eine nachträgliche Kontrolle, ob eine mündliche Weisung ausgeführt worden war, ausnahmsweise als entbehrlich angesehen worden, da eine präzise und klare Anweisung des Anwalts zur sofortigen Eintragung der Begründungsfrist vorlag, die vor dem Hintergrund einer allgemeinen Büroanweisung, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufträgen zu erledigen, erteilt worden war (aaO Tz. 14 f.).

Randnummer 11

Ein solcher Fall ist hier jedoch in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an einer entsprechenden allgemeinen Büroanweisung, deren Existenz auch von der Rechtsbeschwerde nicht behauptet wird. Für die Annahme einer unmissverständlichen und klaren Anweisung, den Auftrag vor allen anderen Aufgaben auszuführen, genügt das glaubhaft gemachte Vorbringen der Kläger überdies nicht. Mit dem im Wiedereinsetzungsgesuch enthaltenen Vortrag, der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger habe die Weisung erteilt, die Fristnotierung sofort zu berichtigen, ist nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiterin hiermit präzise und unmissverständlich angewiesen worden war, den Auftrag vor allen anderen Aufgaben auszuführen. Insbesondere belegt ihre zur Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht, dass ihr überhaupt präzise und klar eine Weisung erteilt worden ist, sofort tätig zu werden. Dort ist nur ausgeführt, dass sie die Weisung erhalten habe, die Eintragung im Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender zu ändern, und die Akte dann zur Seite gelegt habe. Dass ihr dort aufgetragen worden wäre, alles andere zurückzustellen und als erstes die Korrektur vorzunehmen, wird durch die eidesstattliche Versicherung nicht belegt.

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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