Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – Xa ZB 2/10

Spruchkörper
10a. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Erinnerung, über die ungeachtet des § 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist unbegründet.

Randnummer 2

Der Beklagte hat - anwaltlich vertreten - gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, mit dem ein Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde, mit beim Oberlandesgericht eingereichtem Schriftsatz "weitergehende Gehörsrüge und Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG ist damit die Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerde angefallen. Sie beträgt gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Kostenverzeichnis Nummer 1826 100 EUR. Der Beklagte hat die Rechtsbeschwerde sodann zurückgenommen. Damit ermäßigt sich die angefallene Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerde gemäß Kostenverzeichnis Nummer 1827 auf 50 EUR. Ob die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet war, hat auf die Entstehung der Gebühr keinen Einfluss. Der Vortrag des Beklagten, er habe "eine Abstellung an den BGH" nicht beantragt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Oberlandesgericht hat - rechtlich vertretbar - auf den Wortlaut der Beschwerdeschrift, in der das eingelegte Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde bezeichnet und ausdrücklich auf den Rechtsbeschwerdegrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen ist, abgestellt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Randnummer 3

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in Xa ZB 2/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten