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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 13.05.2025 – X ZR 50/23

Patentnichtigkeitsverfahren: neuheitsschädliche Vorwegnahme oder Naheliegen eines geschützten Gegenstandes - Hohlfaserdialysator
Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:130525UXZR50.23.0
Normenkette
Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, § 112 Abs 3 Nr 1 PatG, § 117 PatG, § 531 Abs 2 ZPO

Leitsatz

Hohlfaserdialysator

Sieht ein Patentanspruch vor, dass bestimmte Abmessungen des geschützten Erzeugnisses einer bestimmten mathematischen Formel genügen müssen, reicht es für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme oder ein Naheliegen des geschützten Gegenstands aus, wenn ein im Stand der Technik beschriebenes konkretes Ausführungsbeispiel Abmessungen aufweist oder nahelegt, die unter diese Formel fallen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22. November 2022 abgeändert.

Das europäische Patent 1 671 695 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 671 695 (Streitpatents), das am 16. Februar 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 17. Februar 2000 angemeldet worden ist und einen Hohlfaserdialysator mit gelockten Hohlfasern betrifft.

Randnummer 2

Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, hat in einem Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten:

Filtervorrichtung bestehend aus einem zylindrischen Filtergehäuse und einem in diesem angeordneten zylinderförmigen Bündel aus gelockten Hohlfasern, wobei alle Hohlfasern eine periodische, sinusförmige Texturierung aufweisen und entsprechend folgender geometrischer Gesetzmäßigkeit gelockt sind:

wobei λ die Wellenlänge der gelockten Hohlfaser darstellt, d den Außendurchmesser der Hohlfaser, L die effektive Länge der Hohlfasern und D den Durchmesser des Faserbündels

und wobei es sich bei der Filtervorrichtung um einen Hohlfaserdialysator für die Hämodialyse handelt, der von derjenigen Bauart ist, dass durch das Innere der Fasern Blut fließt und im Raum zwischen Fasern und Filtergehäuse Dialysat entlang der Fasern in axialer Richtung im Gegenstrom zum Blut fließt, und dass die Faserbelegung im zylindrischen Filtergehäuse 60,5 % bis 70 % beträgt.

Randnummer 3

Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung verteidigt.

Randnummer 4

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

Randnummer 5

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents.

Randnummer 6

I. Die statthafte und rechtzeitig eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat.

Randnummer 7

1. Nach § 112 Abs. 3 Nr. 1 PatG muss eine Berufungsbegründung in Patentnichtigkeitsverfahren die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.

Randnummer 8

Diesem Erfordernis ist genügt, wenn sich aus der Berufungsbegründung eindeutig ergibt, welches Begehren mit dem Rechtsmittel verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1991, GRUR 1991, 448 - Elektronenerzeugung; Urteil vom 6. April 2004 - X ZR 155/00 Rn. 12).

Randnummer 9

2. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

Randnummer 10

Aus der Berufungsbegründung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin den Gegenstand des Streitpatents weiterhin für nicht patentfähig hält und deshalb ihr erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Nichtigerklärung weiterverfolgt.

Randnummer 11

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass sich die Berufungsbegründung lediglich mit Patentanspruch 1 befasst.

Randnummer 12

Das Patentgericht hat zu den übrigen Ansprüchen ausgeführt, diese würden durch Patentanspruch 1 mitgetragen. Angesichts dessen hat die Klägerin schon mit ihren Angriffen gegen die Beurteilung von Anspruch 1 hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents anstrebt.

Randnummer 13

II. Das Streitpatent betrifft einen Hohlfaserdialysator.

Randnummer 14

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents weisen Hohlfaserdialysatoren gängiger Bauart ein zylindrisches Filtergehäuse auf, in dem ein ebenfalls zylinderförmiges Faserbündel angeordnet ist.

Randnummer 15

Durch das Innere der Hohlfasern fließe das Blut und im Raum zwischen Fasern und Filtergehäuse im Gegenstrom das Dialysat.

Randnummer 16

Der Zugang und der Abfluss des Dialysats seien üblicherweise mit den außenliegenden Fasern des Faserbündels verbunden. Deshalb sei nicht ohne weiteres gewährleistet, dass alle Fasern mit der gleichen Menge an Dialysat umspült würden. Bei einer laminaren Strömung könne theoretisch das gesamte Dialysat zwischen Faserbündel und Gehäuseinnenwand hindurchfließen, ohne in das Bündelinnere einzudringen. Daher sei nicht gewährleistet, dass die gesamte Austauschfläche genutzt werde.

Randnummer 17

Aus dem Stand der Technik sei bekannt, die Durchdringung des Bündels zu verbessern, indem die Hohlfasern gewellt oder gekräuselt ausgebildet würden. In bekannten Dialysatoren wiesen gekräuselte oder gelockte Fasern eine Wellenlänge von 28 mm auf, und zwar unabhängig von den geometrischen Gegebenheiten im Dialysator.

Randnummer 18

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, einen Hohlfaserdialysator zur Verfügung zu stellen, bei dem das Dialysat das Faserbündel möglichst gleichmäßig durchströmt.

Randnummer 19

3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Filtervorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

Filtervorrichtung

1. als Hohlfaserdialysator für die Hämodialyse, bestehend aus

1.1 einem zylindrischen Filtergehäuse und

1.2 einem in diesem angeordneten zylinderförmigen Bündel aus gelockten Hohlfasern.

2. Im Hohlfaserdialysator fließt

2.1 Blut durch das Innere der Fasern und

2.2 Dialysat im Raum zwischen Fasern und Filtergehäuse entlang der Fasern in axialer Richtung im Gegenstrom zum Blut.

3. Alle Hohlfasern

3.1 weisen eine periodische, sinusförmige Texturierung auf und

3.2 sind entsprechend folgenden geometrischen Gesetzmäßigkeiten gelockt:

3.2.a sowie

3.2.b

wobei

- λ die Wellenlänge der gelockten Hohlfaser darstellt,

- d den Außendurchmesser der Hohlfaser,

- L die effektive Länge der Hohlfasern und

- D den Durchmesser des Faserbündels.

4. Die Faserbelegung im zylindrischen Filtergehäuse beträgt 60,5 % bis 70 %.

Randnummer 20

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.

Randnummer 21

a) Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, schreibt Merkmal 3.1 nicht vor, dass die Hohlfasern eine Wellenform aufweisen, die geometrisch exakt als Sinuskurve ausgebildet ist.

Randnummer 22

Eine periodische, sinusförmige Texturierung im Sinne von Merkmal 3.1 liegt schon dann vor, wenn eine Struktur mit Wellenbergen und -tälern vorhanden ist, die im Wesentlichen aus gleichförmigen und gleich langen Einzelabschnitten besteht. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, die sich innerhalb der Toleranzen halten, wie sie bei üblichen Verfahren zum Wellen oder Kräuseln von Hohlfasern für Dialysatoren auftreten.

Randnummer 23

Dies ergibt sich aus der Funktion, die der Wellenform nach dem Streitpatent zukommt.

Randnummer 24

Wie bereits dargelegt wurde, führt das Streitpatent gewellte, gekräuselte oder gelockte Fasern als aus dem Stand der Technik bekanntes Mittel an, um ein Eindringen von Dialysat in das Innere eines Faserbündels zu begünstigen. Das Streitpatent befasst sich von diesem Ausgangspunkt aus mit der Ausgestaltung der Wellenlänge in Abhängigkeit von den Abmessungen der Hohlfasern und des Bündels und mit der Faserbelegung im Filtergehäuse.

Randnummer 25

Die Festlegung einer Wellenlänge setzt voraus, dass die Fasern eine im Wesentlichen gleichförmige Struktur aufweisen, die sich in einem im Wesentlichen festen Abstand wiederholt. Anforderungen an die Genauigkeit, die über das aus dem Stand der Technik übliche Maß hinausgehen, ergeben sich daraus nicht.

Randnummer 26

b) Die in Merkmal 3.2.a auf das Fünffache des Außendurchmessers der Hohlfaser festgelegte Untergrenze für die Wellenlänge dient nach der Beschreibung dem Zweck, das Entstehen von Wellenbäuchen zu gewährleisten, die dem Dialysat den Weg ins Faserinnere ermöglichten (Abs. 32).

Randnummer 27

c) Die in Merkmal 3.2.b definierte Obergrenze für die Wellenlänge wird durch die effektive Länge und den Durchmesser des Hohlfaserbündels bestimmt.

Randnummer 28

Der theoretisch größte Wert der Wellenlänge entspricht einem Zwölftel der effektiven Länge L.

Randnummer 29

Dieser Wert wird mit einem Faktor multipliziert, in den das Verhältnis zwischen dem Durchmesser D und der Länge L einfließt. Je größer dieses Verhältnis ist, umso kleiner ist die sich daraus ergebende Obergrenze für die Wellenlänge; in entsprechendem Maße steigt die Anzahl der einzelnen Wellen, die die Faser entlang ihrer Länge L aufweisen muss.

Randnummer 30

Die Beschreibung erläutert hierzu, es sei überraschend gefunden worden, dass bei Dialysatoren, bei denen das Verhältnis zwischen Durchmesser und Länge unter 0,14 liege, zwölf Wellenlängen pro Faserlänge ausreichten. Bei dickeren Dialysatoren werde es für das Dialysat bei gleicher Wellenlänge schwieriger, in die Mitte des Faserbündels zu gelangen. Deshalb werde die Geometrie mit dem Faktor berücksichtigt (Abs. 32).

Randnummer 31

Bei dem in der Beschreibung angeführten Ausführungsbeispiel mit einer Länge L von 225 mm und einem Durchmesser D von 48 mm beträgt die maximale Wellenlänge danach rund 13,1 mm (Abs. 34). Dies ist deutlich weniger als ein Zwölftel der Länge L (225 mm : 12 = 18,75 mm).

Randnummer 32

Die Beschreibung erläutert ferner, in der Praxis habe sich eine Wellenlänge zwischen 4 und 12 mm als besonders effektiv herausgestellt (Abs. 35).

Randnummer 33

d) Die in Merkmal 4 definierte Faserbelegung errechnet sich nach der insoweit maßgeblichen Definition in der Beschreibung nach dem Verhältnis zwischen der durch Fasern belegten Querschnittsfläche und der nutzbaren Querschnittsfläche des Filtergehäuses.

Randnummer 34

Die nutzbare Querschnittsfläche beträgt das 0,907-fache der insgesamt vorhandenen Querschnittsfläche (Abs. 19). Der in Merkmal 4 für die Faserbelegung vorgegebene Bereich von 60,5 % bis 70 % entspricht damit bezogen auf die insgesamt vorhandene Querschnittsfläche einer Packungsdichte im Bereich von 54,9 % bis 63,5 %.

Randnummer 35

III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 36

Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.

Randnummer 37

Der japanischen Offenlegungsschrift Sho62-45709 (D1) sei weder ein periodischer, sinusförmiger Verlauf der Texturierung im Sinne von Merkmal 3.1 noch das Merkmal 3.2.b zu entnehmen. Der in D1 offenbarte Bereich für die Faserbelegung sei mit 38,6 % bis 66 % größer als derjenige gemäß Merkmal 4. Der Fachmann, ein Ingenieur mit einem Diplom- oder Masterabschluss in Medizintechnik und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Dialysefiltern, hätte folglich eine gezielte Auswahl treffen müssen, um Merkmal 4 zu verwirklichen.

Randnummer 38

Eine Kombination der D1 mit Fachwissen oder einer anderen Entgegenhaltung scheide aus, weil D1 ungleichmäßige Hohlfasern bevorzuge und damit von Merkmal 3.1 weg lehre. Eine zufällige Offenbarung ausgehend von D1 komme zwar für die Neuheitsprüfung in Betracht, nicht aber für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit.

Randnummer 39

Die US-amerikanische Patentschrift 5 470 659 (D2) offenbare die Herstellung von gewellten Hohlfasern in Sinus- oder Zick-Zack-Form, ohne die Sinusform zu bevorzugen. Bei einem Durchmesser d der Hohlfasern von 0,106 mm bis 0,340 mm erfülle die offenbarte Wellenlänge von 20 mm das Merkmal 3.2.a. Merkmal 3.2.b sei hingegen nicht verwirklicht. Bei den in D2 offenbarten Werten für Länge (250 mm) und Durchmesser (14 mm) des Faserbündels betrage die maximale Wellenlänge 18,7 mm.

Randnummer 40

Die japanische Patentanmeldung Hei9-21024 (D3) beschreibe zwar sinusförmige Hohlfasern. Für eine Ausgestaltung gemäß den übrigen Merkmalen fehle jedoch eine Anregung.

Randnummer 41

Die japanische Patentanmeldung Hei2-258035 (D4) gebe zwar eine Anregung für eine sinusförmige Ausgestaltung von Dialysehohlfasern sowie für einen Außendurchmesser von 0,2 mm bis 0,4 mm und weise indirekt auf eine Wellenlänge von 2,8 mm bis 10 mm hin. Doch selbst wenn mit dem Einsatz in üblichen Dialysatoren zufällig die Merkmalsgruppe 3.2 erfüllt wäre, fehle es an einer Anregung für eine zielgerichtete Abstimmung zwischen der Hohlfasergeometrie und diesem Merkmal. Darüber hinaus gebe D4 keine Hinweise für eine spezielle Packungsdichte.

Randnummer 42

Die japanische Offenlegungsschrift Sho57-194007 (D5) beschreibe einen Hohlfaser-Permeator zur Blutreinigung. Zur verbesserten Effizienz würden schlängelige anstelle von geradlinigen Hohlfasern mit einem Durchmesser von 0,054 mm bis 1,4 mm und einer Wellenlänge von 0,5 mm bis 50 mm verwendet. Die einzige Figur könne zwar eine periodische, sinusförmige Texturierung offenbaren. D5 weise jedoch nicht auf eine Beachtung des sich aus der Merkmalsgruppe 3.2 ergebenden Zusammenhangs hin. Daran ändere nichts, dass im einzigen Ausführungsbeispiel die Wellenlänge 5 mm betrage, denn der in D5 beanspruchte Bereich von 0,5 mm bis 50 mm sei weiter und dem Fachmann als gleichwirkend offenbart. Ausgehend von D5 ergebe sich der Gegenstand des Streitpatents auch nicht in Kombination mit Fachwissen oder weiteren Entgegenhaltungen. Das Fehlen von Hinderungsgründen reiche nicht aus, denn bei der Merkmalsgruppe 3.2 handele es sich nicht um eine beliebige Auswahl. D5 lege zudem eine Packungsdichte gemäß Merkmal 4 nicht nahe.

Randnummer 43

Der Artikel von Fukuda et al. (aus dem Japanischen übersetzt: Untersuchung der Dialysemembranstruktur und des Membranpermeationsmechanismus von gelösten Stoffen durch verschiedene Membranbewertungsverfahren, in: Künstliche Organe 21 (3), 861-866 (1992), D6) zeige technische Daten von bekannten Hohlfaserdialysatoren. Hierbei würden zwar Werte für die Parameter L und D sowie für die Packungsdichte angegeben. Der Fachmann erhalte aber keine Anregung, diese auf gelockte Hohlfasern mit einer periodischen, sinusförmigen Texturierung anzuwenden. Weiterhin fehle es an einer Veranlassung, von den sieben in D6 vorgestellten Dialysatoren die drei mit den niedrigsten Packungsdichten, welche Merkmal 4 nicht erfüllten, zu vermeiden.

Randnummer 44

Ausgehend von den japanischen Offenlegungsschriften Hei10-80477 (D10) und Hei9-99064 (D11) gelange der Fachmann ebenfalls nicht zur Lehre des Streitpatents. D10 schlage eine Packungsdichte im Bereich von 44 % bis 88 % vor, was weit über Merkmal 4 hinausgehe. Für eine Auswahl des in Merkmal 4 vorgegebenen Bereichs finde sich in D10 - auch in Kombination mit anderen Entgegenhaltungen - keine Anregung. Gleiches gelte für D11, die eine mögliche Packungsdichte von 30 % bis 90 % angebe.

Randnummer 45

Schließlich habe die Lehre des Streitpatents auch ausgehend von der europäischen Patentanmeldung 968 730 (D14) nicht nahegelegen. D14 enthalte keinen Hinweis auf gelockte Hohlfasern. Im Hinblick auf die offenbarten Werte für Länge (235 mm) und Durchmesser (33 mm) des Faserbündels müsse der Fachmann auch in Kombination mit D5 oder D4 aktiv eine Auswahl treffen, um eine Wellenlänge von kleiner als 15 mm anzuwenden. Weiterhin gebe D14 zwar eine Packungsdichte von 62 % an, rege den Fachmann aber nicht dazu an, einen Bereich entsprechend Merkmal 4 einzuhalten.

Randnummer 46

Für die Patentfähigkeit spiele es keine Rolle, ob das Streitpatent die behaupteten technischen Effekte belege. Die Patentfähigkeit eines Gegenstands hänge nicht davon ab, ob er im Vergleich zum Stand der Technik einen Vorteil biete. Es genüge das Aufzeigen eines anderen Wegs.

Randnummer 47

IV. Das hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren in entscheidenden Punkten nicht stand.

Randnummer 48

1. Die Erwägungen, mit denen das Patentgericht eine unzulässige Erweiterung verneint hat, greift die Berufung nicht an. Folglich ist dieser Nichtigkeitsgrund in der Berufungsinstanz nicht mehr zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 4/07, GRUR 2010, 660 Rn. 14 - Glasflaschenanalysesystem).

Randnummer 49

2. Entgegen der Auffassung des Patengerichts beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er war ausgehend von D4 nahegelegt.

Randnummer 50

a) Das Berufungsvorbringen zum Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D4 unterliegt nicht der Zurückweisung wegen Verspätung gemäß § 117 PatG und § 531 Abs. 2 ZPO. Es ist nicht neu im Sinne dieser Vorschriften.

Randnummer 51

Die Klägerin hat in erster Instanz im Hinblick auf D4 zwar nur geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei durch diese Entgegenhaltung ausgehend von D1, D9 und D14 nahegelegt. Der Tatsachenvortrag, auf den diese Angriffe gestützt sind, stimmt jedoch mit demjenigen überein, auf den die Berufung ihre Argumentation zu einem Naheliegen ausgehend von D4 stützt. Folgerichtig hat sich bereits das Patentgericht - das ein Naheliegen ausgehend von D1 schon deshalb verneint hat, weil dort ungleichmäßige Fasern bevorzugt werden - mit der Frage befasst, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D4 naheliegt.

Randnummer 52

b) D4 (deutsche Übersetzung: D4b) betrifft Hohlfasern für den Einsatz in Dialysatoren.

Randnummer 53

aa) D4 befasst sich mit dem Ziel, Hohlfasern zu entwickeln, die unabhängig von der Geometrie des Moduls in der Lage sind, die der Hohlfasermembran innewohnende Leistungsfähigkeit zu entfalten.

Randnummer 54

D4 führt aus, diesbezügliche Untersuchungen hätten zu der Erkenntnis geführt, dass die Berührung des Dialysats mit der Außenfläche der Hohlfaser eng mit der Leistung der Hohlfasermembran zusammenhänge. Bei geraden Hohlfasern hafteten die Fasern während der Dialyse aneinander. Dies behindere die Berührung des Dialysats mit der Außenfläche (D4b S. 258 oben links).

Randnummer 55

bb) Zur Verbesserung schlägt D4 vor, die Hohlfasern so auszugestalten, dass anstelle eines Linienkontakts lediglich ein Punktkontakt auftritt und zudem Turbulenzen im Dialysatstrom an der Hohlfaseroberfläche entstehen, womit der Grenzschichtwiderstand an der Membranoberfläche verringert wird (D4b S. 258 oben links).

Randnummer 56

Hierzu schlägt D4 folgende Abmessungen der Hohlfaser vor:

- Außendurchmesser: 200 μm bis 400 μm;

- Anzahl von Kräuselungen: 10 bis 35 pro 10 cm;

- Kräuselungsamplitude: mindestens das 0,65-fache des Außendurchmessers, höchstens der Außendurchmesser plus 50 μm (D4b S. 258 oben rechts).

Randnummer 57

Dabei entspricht die Anzahl der Kräuselungen der Anzahl der Scheitelpunkte pro 10 cm Hohlfaser auf derselben Seite bezogen auf eine Mittelachse, wobei die Mittelachse der Hohlfaser in der Achsenrichtung derart festgelegt ist, dass bei Betrachtung der Hohlfaser in der Achsenrichtung ein Scheitelpunkt der Hohlfaser und ein benachbarter, diametral entgegengesetzter Scheitelpunkt die Scheitelpunkte einer Sinuskurve bilden (D4b S. 258 unten links).

Randnummer 58

Der Anteil gekräuselter Hohlfasern an den gesamten Fasern soll mindestens 20 %, vorzugsweise mindestens 60 % betragen (D4b S. 259 unten links).

Randnummer 59

cc) Die beiden in D4 geschilderten Ausführungsbeispiele weisen folgende Werte auf:

Beispiel | Kräuselungen | Außendurchmesser | Amplitude

1 | 20 pro 10 cm | 232 µm | 170 μm

2 | 18 pro 10 cm | 275 µm | 209 μm

Randnummer 61

Mit diesen Hohlfasern wurde jeweils ein zylindrisches Modul mit einer Membranfläche von 1,15 m² bzw. 1,1 m² gefertigt (D4b S. 260 oben rechts und unten rechts).

Randnummer 62

D4 führt aus, diese Ausführungsbeispiele entfalteten eine höhere Leistungsfähigkeit als zwei Vergleichsbeispiele mit nicht gekräuselten Fasern (D4b S. 260 oben rechts und unten rechts) und ein Vergleichsbeispiel mit 12 Kräuselungen pro 10 cm (D4b S. 261 oben links).

Randnummer 63

c) Damit sind, wie auch die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 und 2 offenbart.

Randnummer 64

d) D4 offenbart auch das Merkmal 3.

Randnummer 65

Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ergibt sich aus den Ausführungen, wonach aus der beschriebenen Hohlfaser jeweils ein zylindrisches Modul gefertigt wurde, hinreichend deutlich, dass ausschließlich Fasern mit diesen Eigenschaften zum Einsatz gelangt sind.

Randnummer 66

Dies steht nicht in Widerspruch zu den erwähnten Ausführungen, wonach der Anteil der gekräuselten Fasern mindestens 20 % und vorzugsweise mindestens 60 % betragen soll. Mit dieser Vorgabe ist auch ein Anteil von 100 % vereinbar.

Randnummer 67

Dafür, dass für die einzelnen Ausführungsbeispiele ausschließlich Fasern mit derselben Form eingesetzt wurden, spricht zudem der Umstand, dass die geschilderten Versuche dem Zweck dienen, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Formen miteinander zu vergleichen.

Randnummer 68

e) Merkmal 3.1 ist in D4 ebenfalls offenbart.

Randnummer 69

Wie oben dargelegt wurde, spricht D4 im Zusammenhang mit der Anzahl der Kräuselungen pro 10 cm Länge - also dem Gegenstück zur Wellenlänge - von einer sinusförmigen Faser.

Randnummer 70

Daraus sowie aus den konkreten Angaben zur Anzahl der Kräuselungen und zur Größe der Amplitude ergibt sich, dass die Faser aus im Wesentlichen gleich geformten Abschnitten mit im Wesentlichen gleichem Abstand und gleicher Amplitude besteht. Dass es hierbei zu herstellungsbedingten Abweichungen kommen kann, ist unerheblich, weil Merkmal 3.1 solche Abweichungen nicht ausschließt. Sofern solche Abweichungen auftreten sollten, erachtet sie D4 nicht für erwähnenswert.

Randnummer 71

f) D4 offenbart das Merkmal 3.2.a und legt das Merkmal 3.2.b nahe.

Randnummer 72

aa) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist es für eine Offenbarung oder ein Naheliegen der Merkmale 3.2.a und 3.2.b nicht erforderlich, dass die dort definierte Formel ausdrücklich oder sinngemäß angeführt wird. Für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme oder ein Naheliegen reicht es vielmehr aus, wenn ein konkretes Ausführungsbeispiel Abmessungen aufweist oder nahelegt, die unter diese Formel fallen.

Randnummer 73

Gegenstand von Patentanspruch 1 ist nicht die Formel als solche, sondern jede Vorrichtung, bei der die Wellenlänge das darin definierte Verhältnis zu den Parametern D, L und d aufweist. Dieser Gegenstand ist zwar nicht schon dann offenbart, wenn diese Vorgabe beim Nacharbeiten einer aus dem Stand der Technik bekannten Lehre unter gewissen Rahmenbedingungen zufällig erfüllt ist. Eine neuheitsschädliche Offenbarung ist aber gegeben, wenn sich diese Voraussetzung beim Nacharbeiten einer bekannten Lehre zwangsläufig einstellt. Für ein Naheliegen reicht es aus, wenn der Stand der Technik eine konkrete Ausführungsform nahelegt, bei der die genannten Voraussetzungen zwangsläufig erfüllt werden.

Randnummer 74

bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist Merkmal 3.2.a in D4 offenbart.

Randnummer 75

Die Angaben zur Anzahl der Kräuselungen pro 10 cm ergeben eine Wellenlänge von 5 mm für das erste und von 5,6 mm für das zweite Ausführungsbeispiel.

Randnummer 76

Dies liegt deutlich über dem Fünffachen des jeweils angegebenen Außendurchmessers (5 · 232 μm = 1,16 mm; 5 · 275 μm = 1,375 mm).

Randnummer 77

cc) Merkmal 3.2.b ist bei Anlegen des genannten Maßstabs nahegelegt.

Randnummer 78

(1) D4 enthält keine Angaben zu den Abmessungen des Gehäuses und zur Länge der Fasern. Mangels solcher Angaben lag es nahe, einen Dialysator mit Abmessungen heranzuziehen, wie sie im Stand der Technik üblich waren.

Randnummer 79

Diesbezüglich hat die Berufung unter Bezugnahme auf das Privatgutachten von Prof. M. (BR11) zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die meisten handelsüblichen Dialysatoren am Prioritätstag eine Länge von 165 mm bis 265 mm und einen Innendurchmesser von 24 mm bis 48 mm aufgewiesen haben.

Randnummer 80

Ausgehend davon ergibt sich bei Anwendung der in Merkmal 3.2.b vorgegebenen Formel für die Wellenlänge eine Höchstgrenze zwischen 8,7 mm und 18,7 mm. Die für die Ausführungsbeispiele von D4 angegebenen Wellenlängen liegen unterhalb dieser Grenzen. Folglich ist dieses Merkmal bei allen handelsüblichen Dialysatoren zwangsläufig erfüllt.

Randnummer 81

(2) Dass es daneben auch Dialysatoren mit abweichenden Abmessungen gab, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

Randnummer 82

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausgehend von D4 nahelag, auch solche Vorrichtungen zur Nacharbeit des dort offenbarten Ausführungsbeispiels heranzuziehen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, lag es jedenfalls auch nahe, eine Vorrichtung mit Abmessungen in dem oben genannten Bereich heranzuziehen.

Randnummer 83

(3) Ebenfalls unerheblich ist, ob der nach Merkmal 3.2.b maßgebliche Durchmesser des Faserbündels dem Innendurchmesser des Dialysators entspricht oder kleiner ist.

Randnummer 84

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die nach Merkmal 3.2.b maßgebliche Obergrenze für die Wellenlänge bei konstanter Faserlänge umso größer, je kleiner der Durchmesser des Faserbündels ist. Der oben genannte Mindestwert von 8,7 mm gilt mithin für den Fall, dass die Länge des Dialysators mit 265 mm am unteren Rand und sein Innendurchmesser mit 48 mm am oberen Rand des Üblichen liegt und dass das Faserbündel den dadurch eröffneten Querschnitt vollständig ausfüllt. Jede Verringerung des Durchmessers des Faserbündels hat zur Folge, dass die Obergrenze für die Wellenlänge ansteigt.

Randnummer 85

g) Ausgehend von D4 war auch Merkmal 4 nahegelegt.

Randnummer 86

aa) Entgegen der Auffassung der Berufung setzt die Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit allerdings nicht voraus, dass Merkmal 4 zusammen mit anderen Merkmalen synergistische Wirkungen zeitigt.

Randnummer 87

(1) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck oder einer bestimmten technischen Wirkung losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - X ZR 56/03, GRUR 2008, 56 Rn. 25 - Injizierbarer Mikroschaum; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17 Rn. 46; Urteil vom 28. Januar 2021 - X ZR 178/18 Rn. 135; Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21, GRUR 2023, 1259 Rn. 72 - Schlossgehäuse; Urteil vom 7. Dezember 2023 - X ZR 77/21 Rn. 92; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 6/22, GRUR 2024, 680 Rn. 126 - Authentifizierte Abstandsmessung). Dies gilt auch dann, wenn eine engere Auswahl aus einem bekannten weiteren Bereich von Möglichkeiten beansprucht wird, sofern für diese Auswahl kein Grund ersichtlich ist und sie sich insoweit als beliebig erweist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2003 - X ZR 7/00, GRUR 2004, 47, juris Rn. 47 - Blasenfreie Gummibahn I).

Randnummer 88

Demgegenüber ist eine Auswahl nicht beliebig, wenn mit ihr ein technisches Wirkprinzip verbunden ist, das - gegebenenfalls unter Inkaufnahme von anderen Nachteilen - nennenswerte Vorteile oder Verbesserungen hervorbringt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - X ZB 1/15, GRUR 2015, 983 Rn. 31 - Flugzeugzustand; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17, juris Rn. 46; Urteil vom 28. Januar 2021 - X ZR 178/18 Rn. 135; Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21, GRUR 2023, 1259 Rn. 72 - Schlossgehäuse; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 6/22, GRUR 2024, 680 Rn. 126 - Authentifizierte Abstandsmessung) und diese Vorteile, Verbesserungen oder Alternativen in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkennbar sind (BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21, GRUR 2023, 1259 Rn. 76 - Schlossgehäuse; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17 Rn. 46; Urteil vom 30. März 1971 - X ZR 80/68, GRUR 1971, 403, juris Rn. 76 - Hubwagen).

Randnummer 89

(2) Bei Anlegung dieses Maßstabes kann Merkmal 4 nicht als beliebig oder willkürlich angesehen werden.

Randnummer 90

Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, kann die Packungsdichte bzw. Faserbelegung Einfluss auf die Strömungsgeschwindigkeit und den Übergangswiderstand an der Grenzfläche zwischen Hohlfaser und Dialysat haben. Nach der Beschreibung des Streitpatents gewährleistet eine Packungsdichte im angegebenen Bereich, dass das Dialysat während der Dialyse auch ins Bündelinnere gelangt (Abs. 19). Schon angesichts dessen kommt Merkmal 4 eine technische Wirkung zu, die zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit führen kann.

Randnummer 91

bb) Der in Merkmal 4 beanspruchte Bereich lag ausgehend vom Stand der Technik aber nahe.

Randnummer 92

(1)Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt D6 für kommerziell erhältliche Dialysatoren mit nicht gekräuselten Hohlfasern Packungsdichten zwischen 51 % und 58 % an (D6b S. 862 Tabelle 1). Dies entspricht einer Faserbelegung im Bereich zwischen 56,3 % und 63,9 %. Die höheren Werte dieser Beispiele liegen innerhalb des in Merkmal 4 vorgegebenen Bereichs.

Randnummer 93

(2) D9 führt aus, eine Erhöhung der Packungsdichte führe zu einer höheren Strömungsgeschwindigkeit und reduziere den dialysatseitigen Grenzfilm-Stoffübergangswiderstand. Damit seien jedoch auch eine Verringerung der effektiven Membranfläche bedingt durch eine Berührung der Hohlfasern sowie eine Beschädigung der Hohlfasern beim Einführen ins Gehäuse zu befürchten. Als Ergebnis von Versuchen mit üblichen Dialysatoren wird eine Packungsdichte von 66 % bzw. 75 % als Obergrenze für eine Leistungssteigerung angesehen (D9b S. 62 rechts). Dies entspricht einer Faserbelegung von 72,8 % bzw. 84,9 %.

Randnummer 94

(3) D1 gibt für gelockte Hohlfasern eine Packungsdichte von bevorzugt 35 % bis 60 % an (D1a S. 6 Abs. 4). Dies entspricht einer Faserbelegung von 38,6 % bis 66,2 %. Für das Ausführungsbeispiel offenbart D1 eine Packungsdichte von ca. 50 % (S. 7 Abs. 7), mithin eine Faserbelegung von 55,1 %.

Randnummer 95

(4) Bei einer Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen beruht die Auswahl des in Merkmal 4 definierten Bereichs von 60,5 % bis 70,5 % nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Randnummer 96

Sowohl aus D6 als auch aus D9 und D1 ergibt sich, dass eine hohe Packungsdichte bis zu einer bestimmten Obergrenze Vorteile bietet. Der in Merkmal 4 vorgegebene Bereich liegt am oberen Ende des in D6 und D1 offenbarten Bereichs und knapp unterhalb der unteren in D9 angegebenen Obergrenze. Die Auswahl eines Werts innerhalb dieses Bereichs entspricht den Anregungen, die sich aus D6, D9 und D1 ergeben und vermag deshalb nicht zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit zu führen.

Randnummer 97

(5) Dass sich D6 und D9 nicht zu gewellten oder gekräuselten Fasern verhalten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Randnummer 98

Mangels konkreter Hinweise darauf, welchen Einfluss eine Wellung oder Kräuselung auf die Eignung bestimmter Packungsdichten hat, lag es ausgehend von D4 nahe, insoweit auf Werte zurückzugreifen, wie sie für gerade Fasern üblich waren. Zu diesen Werten gehörten diejenigen innerhalb des in Merkmal 4 definierten Bereichs. D1 offenbart entsprechende Werte für gelockte Fasern. Solange eine Packungsdichte bis zu einem bestimmten Wert ausführbar ist, boten die vorgenannten Anregungen auch Anlass, solche Packungsdichten in Betracht zu ziehen.

Randnummer 99

(6) Ob die Kombination von Merkmalsgruppe 3 mit Merkmal 4 die Möglichkeit eröffnet, den Filter ohne Änderung der vertikalen Ausrichtung mit Blut und Dialysat zu befüllen, bedarf keiner Entscheidung.

Randnummer 100

Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte dies nicht zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit führen, weil die Auswahl des in Merkmal 4 definierten Bereichs schon aus den oben dargelegten Gründen nahelag. Dass diese nahegelegte Auswahl zu einem zusätzlichen Effekt führt, vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

Randnummer 101

V. Ob die erstmalige Verteidigung von Unteransprüchen in zweiter Instanz zulässig ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Gegenstand der von der Berufungserwiderung verteidigten Unteransprüche ist jedenfalls nicht patentfähig.

Randnummer 102

1. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 ist durch den Stand der Technik ebenfalls nahegelegt.

Randnummer 103

a) Anspruch 2 sieht ergänzend folgendes Merkmal vor:

3.2.c Die Amplitude a der Lockung ergibt sich aus folgender Gleichung: .

Randnummer 104

b) Diese Ausgestaltung lag ausgehend von D4 ebenfalls nahe.

Randnummer 105

Wie oben aufgezeigt wurde, schlägt D4 eine Amplitude vor, die mindestens dem 0,65-fachen Außendurchmesser und höchstens dem Außendurchmesser plus 50 μm entspricht.

Randnummer 106

Dies liegt innerhalb des in Anspruch 2 definierten Bereichs.

Randnummer 107

2. Für den Gegenstand von Patentanspruch 4 gilt nichts anderes.

Randnummer 108

a) Anspruch 4 schränkt den Wertebereich für die Faserbelegung auf 63,5 % bis 65,5 % ein.

Randnummer 109

b) Die Auswahl dieses Bereichs lag aus denselben Gründen nahe wie die Auswahl des in Merkmal 4 definierten Bereichs.

Randnummer 110

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO.

Deichfuß | | Hoffmann | | Kober-Dehm

| Marx | | Rensen |

Zitierte Vorschriften

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