Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Teilurteil vom 23.01.2002 – X ZR 236/00
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Auf Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 wird das am 19. September 2000 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben, soweit es die Höhe der vom Beklagten bei Vollstreckung gegen die Klägerinnen zu 1 und 2 zu leistenden Sicherheit betrifft.
Die Sicherheitsleistung, gegen die das Urteil insoweit vorläufig vollstreckbar ist, wird auf eine Höhe von 17.900,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen zu 1 und 2, deren Patentnichtigkeitsklage erstinstanzlich abgewiesen worden ist, wenden sich nach Einlegung der Berufung mit ihrem Antrag vom 26. November 2001 dagegen, daß das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, obwohl sodann mit Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 2001 34.861,80 DM an vollstreckbaren Kosten zugunsten des Beklagten festgesetzt worden sind.
Der deshalb hauptsächlich gestellte Antrag, im Wege der Berichtigung die Sicherheitsleistung auf 35.000,-- DM zu erhöhen (§ 95 PatG) ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, daß dem Nichtigkeitssenat bei Abfassung des angefochtenen Urteils ein Schreib-, Rechen- oder anderer Fehler unterlaufen ist, so daß der Ausspruch zur Höhe der Sicherheit klar erkennbar nicht die tatsächlich getroffene Entscheidung wiedergibt.
Auf den Hilfsantrag der Klägerinnen ist aber in entsprechender Anwendung von § 718 Abs. 1 ZPO (§ 116 Abs. 3 Nr. 1 PatG a.F.) die Sicherheitsleistung zu korrigieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, daß der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt ist. Da nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß der Beklagte 35.861,80 DM = 17.824,56 Euro vollstrecken kann, reicht hierzu die vom Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil für erforderlich gehaltene Sicherheitsleistung nicht aus.
Sie ist vielmehr dem Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 entsprechend unter Berücksichtigung der Währungsumstellung auf 17.900,-- Euro festzusetzen.
Zitierte Vorschriften
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