Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.10.2026 – X ZR 23/25, X ZR 11/21
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:061026BXZR23.25.0
Leitsatz
1. Eine auf § 102 Abs. 1 ZPO gestützte Änderung einer Kostenentscheidung aus vorangegangenen Instanzen setzt voraus, dass das Rechtsmittelgericht zu einer Überprüfung dieser Entscheidung befugt ist.
2. Wenn sich eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet erweist, ist eine Überprüfung der Kostenentscheidungen aus den Vorinstanzen nicht zulässig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02, NJW 2004, 2598).
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Änderung der Kostenentscheidungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien sind Miterben ihres verstorbenen Vaters bzw. Ehemanns. Die Kläger begehren aus einem Schenkungsvertrag die Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die beiden Kläger und den Beklagten zu 2 als Miteigentümer zu je einem Drittel.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen und den Beklagten die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner auferlegt. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2026 hat der Senat den Streitwert abweichend von seiner Entscheidung im ersten Revisionsverfahren festgesetzt. Mit Beschluss vom 2. September 2026 hat der Einzelrichter den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 auf jeweils die Hälfte des Streitwerts festgesetzt.
Die Beklagten beantragen nunmehr, die Kostenentscheidungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass sie die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben.
II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die am 1. Juli 2026 in Kraft getretene Regelung in § 102 Abs. 1 ZPO die Änderung von Kostenentscheidungen ermöglicht, die vor diesem Datum ergangen sind, ob auf der Grundlage dieser Vorschrift anstelle einer gesamtschuldnerischen Haftung eine Haftung nach Kopfteilen angeordnet werden kann und ob ein Rechtsmittelgericht gegebenenfalls auch Kostenentscheidungen aus vorangegangenen Instanzen ändern darf.
Die Änderung einer Kostenentscheidung aus vorangegangenen Instanzen setzt jedenfalls voraus, dass das Rechtsmittelgericht zu einer Überprüfung dieser Entscheidung befugt ist. Dies ist nach § 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn das Rechtsmittelgericht mit dem Rechtsstreit in der Sache befasst ist oder war.
Diese Voraussetzung ist im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfüllt. In einem solchen Verfahren findet keine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung statt. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die Frage, ob einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Wenn sich die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet erweist, ist deshalb eine Überprüfung der Kostenentscheidungen aus den Vorinstanzen nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02, NJW 2004, 2598). Damit kommt auch eine Änderung nach § 102 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
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