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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – X ZR 115/10

Patentnichtigkeitsverfahren: Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Normenkette
§ 99 Abs 1 PatG, § 121 Abs 2 S 2 PatG, § 516 Abs 3 ZPO

Tenor

Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.

Meier-Beck Mühlens Gröning

Grabinski Hoffmann

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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