Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.06.2002 – X ZB 17/02
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.258,24 € festgesetzt.
Gründe
Die gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Urteilsberichtigung gerichtete Beschwerde ist - unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall bereits die Regelung des § 319 Abs. 3 ZPO ihrer Zulässigkeit entgegensteht - jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie sich gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts richtet; gegen solche Entscheidungen ist die Beschwerde nicht eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.). Als (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO n.F. ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 133 GVG; § 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, BB 2002, 964).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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