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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.09.2026 – VIII ZB 56/26

Spruchkörper
8. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290926BVIIIZB56.26.0

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die von ihnen eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen - 4. Zivilkammer - vom 15. Juni 2026 (4 S 6/26) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

Randnummer 2

Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Randnummer 3

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt damit voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 - VIII ZA 16/24, juris Rn. 3 mwN).

Randnummer 4

Dem Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil sie nicht - wie erforderlich - innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde substantiierten Vortrag zu ihren vorstehend genannten Bemühungen gehalten haben und sie zum anderen Nachweise für diese Bemühungen nicht vorgelegt haben.

Randnummer 5

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist im Übrigen auch deshalb abzulehnen, weil die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, weil das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 60/24, juris mwN).

Randnummer 6

2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen ist als unzulässig zu verwerfen, weil dieses Rechtsmittel aus den vorstehend genannten Gründen unstatthaft und überdies auch deshalb unzulässig ist, weil es nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde kann unter den hier gegebenen Umständen gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2024 - VIII ZR 55/24, juris Rn. 6; vom 14. Oktober 2025 - VIII ZR 114/25, juris Rn. 11; jeweils mwN).

Dr. Bünger | | Dr. Schmidt | | Wiegand

| Dr. Matussek | | Kretschmann |

Zitierte Vorschriften

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