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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – VIII ZB 60/24

Spruchkörper
8. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:110225BVIIIZB60.24.0

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. August 2024 (I-24 U 71/24) anzusehenden Eingaben der Klägerin werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem vorbezeichneten Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - VIII ZB 70/13, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1; jeweils mwN; vom 15. März 2022 - VIII ZB 13/22, juris). Überdies sind die vorgenannten Rechtsbehelfe unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand

Dr. Matussek Dr. Böhm

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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