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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.02.2014 – VIII ZB 70/13

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 23. Oktober 2013 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09, WuM 2009, 549; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 574 Rn. 9; jew. mwN).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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