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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 – VIII ZB 19/17

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.425,73 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.

Randnummer 2

Dem Beklagten bleibt es, da nach seinem Vortrag eine ordnungsgemäße Zustellung des - rechtsfehlerhaft mit der Berufung angegriffenen (§§ 338, 514 ZPO) - Versäumnisurteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. März 2016 an ihn bisher nicht erfolgt ist und sich den Feststellungen des Berufungsgerichts auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Heilung des von dem Beklagten geltend gemachten Zustellungsmangels nach § 189 ZPO entnehmen lassen, unbenommen, bei dem Amtsgericht Charlottenburg Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen (§ 338 ZPO). Denn die zweiwöchige Einspruchsfrist, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt (§ 339 Abs. 1 ZPO), hat - unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten - bisher mangels ordnungsgemäßer Urteilszustellung nicht begonnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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