Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – VII ZR 190/19
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die durch die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhobene Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 IX ZR 126/10 Rn. 1, juris; Beschluss vom 22. Juni 2017 IX ZR 99/16 Rn. 1, BeckRS 2017, 117173; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, juris Rn. 1; Beschluss vom 16. Juli 2009 I ZB 41/09 Rn. 1, GuT 2009, 216 zur gleichgelagerten Problematik bei der Rechtsbeschwerde).
Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat die Ausführungen des Beklagten in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung hat er in Anwendung von § 544 3
Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 10 ff.). Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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