Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.05.2005 – VIII ZB 3/05
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Normenkette
- §§ 78 Abs. 1, 321 a ZPO
Leitsatz
Eine im Verfahren der Rechtsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO unterliegt dem Anwaltszwang.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verfügungsklägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 8. März 2005 und 13. April 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Verfügungskläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluß vom 8. März 2005 ausgeführt, Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 a Rdnr. 13; vgl. auch Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321 a Rdnr. 9).
Zitierte Vorschriften
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