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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.03.2022 – VII ZB 71/21

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden (Einzelrichterin) vom 26. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wege eines vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO.

Randnummer 2

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A. vom 2. Februar 2012 (Gz. ) wegen einer Hauptforderung in Höhe von 383,66 € nebst Zinsen und Kosten.

Randnummer 3

Auf dieser Grundlage hat die anwaltlich vertretene Gläubigerin beim Amtsgericht Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wege eines vereinfachten Vollstreckungsantrags gemäß § 829a ZPO beantragt, wobei ihr Prozessbevollmächtigter unter anderem versichert hat, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorlägen.

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 9. August 2021 hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

Randnummer 5

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) mit Beschluss vom 26. November 2021 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antrag keine wirksame Erklärung im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO beigefügt gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zugelassen.

Randnummer 6

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wege des vereinfachten Vollstreckungsantrags gemäß § 829a ZPO weiter.

II.

Randnummer 7

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums die Einzelrichterin entschieden hat.

Randnummer 8

2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2022 VI ZB 13/20 Rn. 5 m.w.N., juris).

Randnummer 9

Der Einzelrichter hat Verfahren, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen. Der Einzelrichter, der die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde bejaht, darf über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 VII ZB 45/18 Rn. 9, NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17 Rn. 5, NJW-RR 2018, 1460; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 41/15 Rn. 7, juris; Beschluss vom 20. Mai 2015 VII ZB 50/14 Rn. 6, NJW-RR 2015, 1406; Beschluss vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 6 f.).

Randnummer 10

Dem hat die Einzelrichterin im Streitfall nicht Rechnung getragen; mit ihrer Entscheidung hat sie die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen dem Kollegium als dem gesetzlichen Richter entzogen.

Randnummer 11

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin, welche den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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