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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.10.2026 – VIa ZR 938/23

Spruchkörper
6a. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:141026BVIAZR938.23.0

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Kassel vom 18. August 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2017 von einem Dritten ein neues Wohnmobil der Marke Fiat Ducato Dethleffs Esprit T7150-2-EB, in dem ein von der Beklagten hergestelltes Basisfahrzeug Fiat Ducato mit einem 2,3-Liter Dieselmotor verbaut ist. Es verfügt nach dem Vorbringen des Klägers unter anderem über ein Thermofenster.

Randnummer 2

Der Kläger hat zuletzt die Zahlung von 89.596,72 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechts-anwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Nach Zulassung der Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen.

II.

Randnummer 3

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Randnummer 4

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Randnummer 5

Der Kläger habe bereits das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht schlüssig dargelegt. Hinsichtlich des vom Kläger unter anderem behaupteten Thermofensters fehle es an greifbaren Anhaltspunkten für eine temperaturabhängige Ausgestaltung der Abgasrückführung sowie der Regenerationsintervalle des NOx-Speicherkatalysators. Der Kläger habe vorgetragen, dass die Abgasrückführung ausschließlich in einem Temperaturkorridor von ca. 20° bis 30°Celsius funktioniere. Indes sei weder vorgetragen, "welche Höchstgrenze im Einzelnen überschritten werden solle, noch, welcher Umstand hierfür Anhalt" biete.

Randnummer 6

2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, was die Beschwerde mit Erfolg rügt.

Randnummer 7

a) Sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird, kann nach der Rechtsprechung des Senats - wie die Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend macht - weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des Thermofensters nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347/22, juris Rn. 14 f.).

Randnummer 8

Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, der Kläger habe zur Wirkungsweise des unstreitig vorhandenen Thermofensters und damit zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht in erheblicher Weise vorgetragen, die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361/21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN) überspannt. Der Kläger hat mit seinem vom Berufungsgericht referierten Vortrag behauptet, die Abgasrückführung in seinem Fahrzeug werde unterhalb einer Außentemperatur von ca. 20°C und oberhalb einer Außentemperatur von ca. 30°C reduziert. Damit hat er eine Reduktion der Abgasrückführung im von ihm erworbenen Fahrzeug innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs, der bei normalem Fahrbetrieb im Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwarten ist, behauptet.

Randnummer 9

b) Sollte das Berufungsgericht, was indes schon nicht hinreichend deutlich erkennbar ist, davon ausgegangen sein, die Beklagte habe bereits das bloße, objektive Vorliegen eines Thermofensters in beachtlicher Weise bestritten, verletzte diese Annahme - wie die Beschwerde gleichfalls zu Recht rügt - ihrerseits den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.

Randnummer 10

aa) Die Nichtberücksichtigung erheblichen Vortrags verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, weil sie die einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften offenkundig missachtet, und dadurch den Prozessvortrag des Klägers übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 10 f.). Hiervon ist auszugehen, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei darauf beruht, dass das Gericht die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO zu den Folgen der Erklärungslast der Parteien gemäß § 138 Abs. 2 ZPO in offenkundig fehlerhafter Weise gehandhabt hat. Da nach § 138 Abs. 3 ZPO Tatsachen, die nicht ausdrücklich oder konkludent bestritten werden, vom Gericht als zugestanden anzusehen und der Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen sind, kann die offenkundig fehlerhafte Anwendung dieser Bestimmung - ähnlich wie die von Präklusionsvorschriften - dazu führen, dass entscheidungserheblicher Sachvortrag der Partei nicht in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - VIa ZR 288/23, juris Rn. 9).

Randnummer 11

bb) Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht - sollte es den die Implementierung eines Thermofensters betreffenden Klägervortrag als streitig erachtet haben - eine Gehörsverletzung anzulasten. Es hätte dann in offensichtlich fehlerhafter Anwendung der Regelung des § 138 Abs. 3 ZPO und unter Fehlinterpretation des Vorbringens der Beklagten angenommen, diese habe das Vorbringen des Klägers zum Vorhandensein eines Thermofensters in seinem Fahrzeug in Abrede gestellt. Denn die Beklagte hat - wie die Beschwerde nachweist - auf den vom Berufungsgericht referierten Klägervortrag lediglich erwidert, der Einbau eines Thermofensters könne dahinstehen, da dieser, selbst wenn er zuträfe, nicht genüge, um ein Verhalten als sittenwidrig zu qualifizieren.

Randnummer 12

Dem lässt sich eine Absicht der Beklagten, den Einbau eines Thermofensters zu bestreiten, nicht entnehmen. Ein solches Bestreiten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Ausführungen des Klägers unter anderem zum Thermofenster als pauschal und - bezogen auf eine Haftung aus § 826 BGB - unschlüssig beanstandet hat. Damit hat sie lediglich ihre rechtliche Beurteilung des gegnerischen Prozessvorbringens zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - VIa ZR 288/23, juris Rn. 13 mwN).

Randnummer 13

3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zum Vorhandensein eines Thermofensters und der rechtsfehlerfreien Einordnung des hierauf bezogenen Beklagtenvorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte.

C. Fischer | | Katzenstein | | Ostwaldt

| Tausch | | Spielmann |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 VO (EG) Nr. 715/2007, Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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