Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – VI ZR 271/25
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150926BVIZR271.25.0
Leitsatz
Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch offenkundig überspannte Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Geschädigten hinsichtlich eines Verdienstausfall- und Rentenkürzungsschadens.
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 65.000 €
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall- und Rentenkürzungsschäden nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich im Januar 2015 unter Beteiligung eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ereignete. Bei dem Unfall wurde die Klägerin erheblich verletzt. Die unbeschränkte Eintrittspflicht der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Unfallschäden steht dem Grunde nach außer Streit.
Im Zeitraum März bis August 2015 erhielt die Klägerin teils Lohnfortzahlung, teils Krankengeld, Übergangsgeld und/oder Erwerbsminderungsrente. Für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2018 wurde ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Für die Zeit ab dem 1. August 2018 wurde der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Regulärer Beginn der Altersrente wäre am 1. Januar 2022 gewesen.
Mit ihrer Klage macht die vor dem Unfall langjährig als Diplom-Agraringenieurin beschäftigte Klägerin einen Verdienstausfallschaden für den Zeitraum Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von zuletzt insgesamt 53.866,13 € geltend und begehrt daneben die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den wegen des vorzeitigen Eintritts in die Altersrente bereits seit 1. Januar 2022 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden, der derzeit 10,8 % Rentenabzug ausmache, zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage wegen der seiner Ansicht nach durchgreifenden Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ohne Beweisaufnahme das landgerichtliche Urteil abgeändert, die Beklagte zum Ersatz eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis einschließlich 31. August 2015 in Höhe von 427,48 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Ziel, ihre Berufungsanträge, soweit diesen nicht entsprochen worden ist, weiterzuverfolgen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit es zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Das Berufungsgericht ist unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, der Klägerin stünde kein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall und kein Anspruch auf Ersatz eines Rentenkürzungsschadens zu.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die streitgegenständlichen Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall- und Rentenkürzungsschäden nicht verjährt. Ein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens stehe der Klägerin jedoch nur für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis einschließlich 31. August 2015 zu, da sie in diesem Zeitraum unstreitig aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig gewesen sei. Für den Zeitraum ab dem 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2021 (dem Datum, zu dem die Klägerin regulär in Altersrente gegangen wäre) könne ihr kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unfallbedingten Verdienstausfalls zugesprochen werden, denn sie habe die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargelegt. Es obliege der Klägerin, die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der geltend gemachte Schadensanspruch nach Grund und Höhe ergeben solle, schlüssig darzustellen. Dazu gehöre auch die Kausalität von Unfall und geltend gemachtem Schaden. Werde - wie hier - ein mehrjähriger Verdienstausfallschaden geltend gemacht, so müsse konkret und nachvollziehbar dargelegt werden, dass und inwiefern die Klägerin aufgrund der unfallbedingten Verletzungsfolgen langfristig bzw. dauerhaft nicht erwerbsfähig gewesen sei. Es sei darzulegen, welche konkreten Primärschäden die Klägerin erlitten habe und welche konkreten Langzeitfolgen sich daraus ergeben hätten. Daran fehle es hier.
Die Klägerin selbst habe keinerlei Sachvortrag dazu gehalten, welche konkreten Verletzungen sie durch den Unfall erlitten habe, welche konkreten Beeinträchtigungen ihr in der Folge - dauerhaft - verblieben seien und wie sich ihr Gesundheitszustand seit dem Unfall entwickelt habe - auch nicht, nachdem sie auf das Fehlen ausreichend substantiierten Vortrags hingewiesen worden sei. Direkter Vortrag zu den Unfallfolgen finde sich lediglich bei der Beklagten, die angebe, dass die Klägerin schwerpunktmäßig unfallbedingte Primärschäden im Bereich der linken Hüfte und des rechten Sprunggelenks - nämlich eine Fraktur des Hüftgelenks links mit Beteiligung der Hüftpfanne bei Luxation des Femurkopfes, periartikuläre Ossifikationen und eine Trümmerfraktur im Bereich des rechten Sprunggelenks - sowie eine Kopfplatzwunde, ein stumpfes Thoraxtrauma und ein stumpfes Bauchtrauma erlitten habe, wobei zur Behandlung der Verletzungen unter anderem die Implantation einer Hüft-TEP links erforderlich gewesen sei. Dies könne als unstreitig gelten, biete aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine vom Gericht zu treffende Feststellung, dass der Klägerin aus diesen Primärschäden dauerhafte Beeinträchtigungen mit der Folge einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit bis zum regulären Renteneintrittsalter entstanden seien. Dass der Klägerin solche dauerhaften Beeinträchtigungen verblieben seien, die zu einer andauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hätten, könne auch nicht ohne weiteres aus dem ärztlichen Bericht des Dr. F. entnommen werden, den die Klägerin vorgelegt habe. Dieser berücksichtige lediglich den Heilungsverlauf der Klägerin bis zu ihrer Entlassung aus der B.-Klinik am 4. Mai 2015. Wie die Entwicklung nach dem 4. Mai 2015 gewesen sei, sei nicht dargelegt. Zwar sei in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vom 4. Juli 2017 unter anderem von weiterbestehenden Schmerzen der Klägerin in der linken Hüfte und dem rechten Fuß, Beeinträchtigungen beim Laufen sowie auch erheblichen psychischen Einschränkungen, posttraumatischer Belastungsstörung mit Panikattacken, depressiver Verstimmung, Schlafstörungen und einer inneren Unruhe die Rede. Dieses von der Gegenseite vorgelegte Dokument des MDK könne jedoch den erforderlichen substantiierten und detaillierten eigenen Sachvortrag zur Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin in den Jahren nach dem Unfall nicht ersetzen, welchen die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht gehalten habe.
Das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen. Ohne hinreichenden Sachvortrag zu Art und Umfang von dauerhaft verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin fehlten Anknüpfungstatsachen, über die zur Feststellung einer dauerhaften unfallbedingten Erwerbsminderung oder -unfähigkeit Beweis erhoben werden könnte. Ein Sachverständigengutachten liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
Da schon im Ausgangspunkt der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum 1. September 2015 bis 31. Dezember 2021 nicht schlüssig dargelegt sei, komme es auf die streitigen Fragen einer überholenden Kausalität und auch auf die Frage, ob die Klägerin ohne Unfall ab dem 1. September 2015 wieder in Vollzeit gearbeitet hätte, nicht an.
Die Klägerin habe ferner keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den wegen vorzeitigem Eintritt in die Altersrente ab dem 1. Januar 2022 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden, der derzeit 10,8 % Rentenabzug ausmache, zu ersetzen. Die Klägerin behaupte zwar, dass sie infolge des Unfalls vom 23. Januar 2015 ab dem 1. Januar 2022 um 10,8 % verminderte Altersrentenbezüge erhalte. Sie habe dies aber nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte habe diese Behauptung nicht nur bestritten, sondern auch nachvollziehbar dargelegt, warum aus ihrer Sicht ein durch den Unfall bedingter Abschlag bei der Altersrente der Klägerin nicht plausibel sei. Die deutsche Rentenversicherung habe nach dem Unfall zugunsten der Klägerin eine Nachversicherung vorgenommen, indem sie Rentenversicherungsbeiträge auf deren Rentenkonto eingezahlt und dabei das fiktive Einkommen der Klägerin in ihrem vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde gelegt habe. In Höhe dieser Rentenversicherungsbeiträge habe die Deutsche Rentenversicherung die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers in Beitragsregress genommen gemäß § 119 SGB X. Dadurch sei das Konto der Klägerin so mit Rentenversicherungsbeiträgen aufgefüllt worden, wie es ohne das schädigende Ereignis der Fall gewesen wäre. Die Beklagte verweise außerdem darauf, dass nach §§ 33 Abs. 2 Nr. 3, 37 SGB VI schwerbehinderte Menschen mit Erreichen des 65. Lebensjahres bei Bestehen von anerkannter Schwerbehinderung und Vorhandensein von 35 Beitragsjahren eine abschlagsfreie Altersrente erhielten. Insofern sei kein unfallbedingter Rentenschaden plausibel.
Die Klägerin habe hierzu nicht näher Stellung genommen und auch nach den Hinweisen des Berufungsgerichts nicht erklärt, wie es zu dem behaupteten Rentenschaden gekommen sein solle. Insbesondere fehle jeder Vortrag, warum sie auf ihren Antrag vom 22. Oktober 2018 bereits ab dem 1. August 2018 Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten habe. Sie beschränke sich vielmehr darauf, auf den Rentenbescheid vom 22. August 2023 zu verweisen, gegen welchen sie Widerspruch eingelegt habe. Aus diesem kommentarlos vorgelegten Bescheid sei die Behauptung einer dauerhaft um 10,8 % geminderten Altersrente nicht nachvollziehbar. Erst recht sei daraus nicht zu entnehmen, inwiefern ein solcher Abzug - gegebenenfalls - kausal durch den Unfall verursacht worden sein sollte.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es die klägerische Darlegung des geltend gemachten Verdienstausfall- und Rentenkürzungsschadens für nicht schlüssig gehalten hat. Das Berufungsgericht hat insoweit offenkundig überspannte Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags gestellt und entscheidungserheblichen Sachvortrag der Parteien unberücksichtigt gelassen.
a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 24/25, VersR 2026, 183 Rn. 9; vom 1. Juli 2025 - VI ZR 357/24, VersR 2025, 1219 Rn. 10; jeweils mwN). Bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist vom Tatrichter zu beachten, dass im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden können wie in anderen Fällen. Denn diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90, VersR 1992, 618, juris Rn. 10 mwN; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 24/25, VersR 2026, 183 Rn. 9; vom 30. Juli 2024 - VI ZR 122/23, VersR 2024, 1617 Rn. 12; jeweils mwN).
Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, WM 2024, 761 Rn. 11 mwN; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2025 - VI ZR 185/24, VersR 2025, 967 Rn. 10; vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, VersR 2020, 317 Rn. 10).
b) Diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht nicht gerecht, soweit es einen auf den unfallbedingten Gesundheitsschäden beruhenden Verdienstausfallschaden der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. September 2015 für bereits nicht schlüssig dargelegt hält.
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin unstreitig unfallbedingte Primärschäden im Bereich der linken Hüfte und des rechten Sprunggelenks - nämlich eine Fraktur des Hüftgelenks links mit Beteiligung der Hüftpfanne bei Luxation des Femurkopfes, periartikuläre Ossifikationen und eine Trümmerfraktur im Bereich des rechten Sprunggelenks - sowie eine Kopfplatzwunde, ein stumpfes Thoraxtrauma und ein stumpfes Bauchtrauma erlitten hat, wobei zur Behandlung der Verletzungen unter anderem die Implantation einer Hüft-TEP links erforderlich gewesen ist. Ferner ist als unstreitig festgestellt, dass die Klägerin bis zum 31. August 2015 aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig war.
Soweit das Berufungsgericht nun meint, es fehle am Vortrag einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Feststellung, dass der Klägerin aus den festgestellten Primärschäden dauerhafte Beeinträchtigungen mit der Folge einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit über den 31. August 2015 hinaus bis zum regulären Renteneintrittsalter entstanden seien, ist dies rechtsfehlerhaft. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben und sich im Übrigen auf eine überholende Kausalität bezüglich der fortdauernden Erwerbsunfähigkeit der Klägerin berufen. Die Klägerin habe schon vor Schadenseintritt unter bestimmten Vorerkrankungen gelitten. In einem Pflegegutachten des MDK vom 4. Juli 2017 seien unter anderem Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin beschrieben, bei denen es sich nicht um Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls handele und die einer Berufsausübung der Klägerin entgegengestanden hätten, so dass sie auch ohne Unfall einen Verdienstausfallschaden erlitten haben würde. Damit hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die unfallbedingten Beeinträchtigungen für eine - fortdauernde - Erwerbsunfähigkeit ausreichend oder zumindest mitursächlich gewesen sind (was von der Klägerin darzulegen und zu beweisen ist), sondern geltend gemacht, dass zusätzlich andere (nicht unfallbedingte) Umstände vorgelegen haben, die auch ohne die unfallbedingten Schäden zur Erwerbsunfähigkeit geführt hätten. Für einen solchen Ablauf (Reserveursache) trägt die Beklagte als für den Schaden in Anspruch Genommene die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 25 mwN).
bb) Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Beklagte das Vorliegen von unfallbedingten Umständen, die die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1. September 2015 (mit-)begründen, bestritten hat, hätte das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des diesbezüglichen Parteivortrags offenkundig überspannt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das von der Beklagten vorgelegte, von der Pflegekasse der Klägerin eingeholte Pflegegutachten vom 4. Juli 2017, das aufgrund verschiedener im Einzelnen festgestellter gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der Klägerin die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 nach SGB XI für erfüllt erachtet (S. 12) und in Anbetracht der bestehenden Erkrankungen eine Verringerung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten der Klägerin als nicht zu erwarten prognostiziert (S. 16), könne eigenen substantiierten Vortrag der Klägerin zur Entwicklung ihres Zustands nach dem Unfall nicht ersetzen. Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, sie habe in Reaktion auf die Vorlage dieses Gutachtens durch die Beklagte vorgebracht, die im Gutachten genannten Erkrankungen und Einschränkungen seien sämtlich solche, die dem Unfallereignis zuzuordnen seien. Damit hat sie sich die aus dem Gutachten ergebenden Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand zu eigen gemacht. Zur Unfallbedingtheit der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ihren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit musste die Klägerin als medizinischer Laie keinen weiteren Sachvortrag halten. Diese Frage wäre gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu klären gewesen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 - VI ZR 185/24, VersR 2025, 967 Rn. 11 ff.). Um einen unzulässigen sogenannten Ausforschungsbeweis hätte es sich insoweit - anders als das Berufungsgericht meint - nicht gehandelt.
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Geltendmachung des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht entgegen. Nach diesem - auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltenden - Grundsatz muss ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (vgl. nur Senatsurteil vom 21. November 2023 - VI ZR 380/22, VersR 2024, 867 Rn. 34; Senatsbeschluss vom 29. Juli 2025 - VI ZB 31/24, VersR 2025, 1282 Rn. 14; jeweils mwN). Der oben dargestellte Gehörsverstoß ergab sich für die Klägerin aber erst aus dem Berufungsurteil. Der zuvor vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2025 protokollierte pauschale Hinweis, wonach es unter anderem an ausreichend substantiiertem Vortrag zu den unfallbedingten Verletzungen und zu der Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit dem Unfall fehle, legte die entscheidende Stoßrichtung der im Berufungsurteil enthaltenen Erwägungen nicht ausreichend offen. Insbesondere musste die Klägerin daraus nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht von ihr rechtsfehlerhaft über das Pflegegutachten ihrer Pflegekasse hinausgehenden eigenen Vortrag erwartete.
c) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich der Ersatzpflicht der Beklagten für Rentenkürzungsschäden sei als unschlüssig abzuweisen, verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
aa) Das Berufungsgericht meint, aus dem von der Klägerin vorgelegten Rentenbescheid sei die behauptete Minderung der Altersrente nicht nachvollziehbar. Diese Würdigung lässt darauf schließen, dass das Berufungsgericht den Inhalt der vorgelegten Unterlagen nicht in einer Art. 103 Abs. 1 GG gerecht werden Weise in Erwägung gezogen hat.
In dem von der Klägerin vorgelegten Rentenbescheid vom 22. August 2023 wird darauf hingewiesen, dass die Altersrente einen "Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor)" enthalte (Anlage BK 10 S. 2). Die Klägerin hat zudem nochmals gesondert einen Auszug aus einer Anlage zu dem Bescheid vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass bei der Rentenberechnung ein Zugangsfaktor von 0,892 - also ein gegenüber dem ungekürzten Wert von 1,0 (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) um 10,8 % niedrigerer Faktor - verwendet wurde (Anlage BK 14 S. 3). Damit hat die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass sich die von ihr behauptete Rentenkürzung aus der Verringerung des Zugangsfaktors ergibt. Soweit das Berufungsgericht meint, aus dem vorgelegten Bescheid ergebe sich nicht, inwiefern die geltend gemachte Rentenkürzung durch den Unfall verursacht worden sei, trifft dies zwar zu. Aus § 77 SGB VI ergibt sich jedoch, dass die Abschläge vom Zugangsfaktor im Zusammenhang mit einem Rentenbezug vor Erreichen bestimmter Altersgrenzen stehen. Damit kam als Grund für die Reduzierung des Zugangsfaktors nur die Tatsache in Betracht, dass der Klägerin vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, also wegen der vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin, bewilligt worden ist. Die Frage, ob der Gesundheitszustand der Klägerin auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist, wäre vom Berufungsgericht gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären gewesen. Die Klägerin musste als medizinischer Laie hierzu nicht weiter vortragen.
bb) Das Berufungsgericht hält die Darlegung des Rentenkürzungsschadens auch deshalb für unschlüssig, weil die Klägerin nicht zu dem Einwand der Beklagten Stellung genommen hat, wonach eine unfallbedingte Rentenkürzung wegen des von der Beklagten geleisteten Ausgleichs der unfallbedingt ausgefallenen Rentenversicherungsbeiträge nicht plausibel sei. Das ist rechtsfehlerhaft.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Geschädigte eines Haftpflichtfalls nach den §§ 842, 249, 252 BGB bezüglich seines Erwerbsschadens so zu stellen ist, wie er ohne das Schadensereignis stünde. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen möglich, muss der Schädiger zwar bereits bei der Entstehung dieser Beitragslücke dafür sorgen, dass die soziale Fürsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass beim unmittelbar Geschädigten trotz des Regresses des Rentenversicherungsträgers nach §§ 116 und 119 SGB X ein Restschaden hinsichtlich seiner Alterssicherung verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 664/15, VersR 2017, 557 Rn. 6 mwN). Ob eine erfolgte Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente gerechtfertigt ist, ist im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X nicht von den Zivilgerichten zu entscheiden. Gegebenenfalls ist das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Berechtigung der Kürzung auszusetzen (vgl. Senat aaO Rn. 8 f.).
(2) Nach diesen Grundsätzen musste die Klägerin nicht näher darlegen, ob die im Rentenbescheid vom 22. August 2023 enthaltene Rentenkürzung zu Recht oder Unrecht erfolgt ist. Sie konnte insoweit wie geschehen auf das laufende Widerspruchsverfahren verweisen.
| Seiters | von Pentz | Klein | ||
| Allgayer | Böhm |
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